Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen RiZ (R) 5/09)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht C und dort u.a. mit der Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut. Am 22.12.2006 bat der Antragsteller den Geschäftsleiter des Amtsgerichts, die Geschäftsstelle/Servicekräfte der Handelsregisterabteilung zu veranlassen, ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig in ausgedruckter Form vorzulegen.

Diese Bitte lehnte der Direktor des Amtsgerichts C mit Schreiben vom selben Tage ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die gewünschten Ausdrucke würden zu einem erheblichen Zeitaufwand bei den Servicekräften führen und nicht unbedeutende Kosten verursachen. Dies laufe dem Zweck der Einführung des elektronischen Handelsregisters zuwider.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller am 03.01.2007 mit seinem Anliegen schriftlich an die Präsidentin des Landgerichts C, wobei er darauf hinwies, dass er in der Ablehnung seines Begehrens durch den Direktor des Amtsgerichts einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sehe, da letztere auch die Art der Sachbearbeitung umfasse. Die Erledigung insbesondere komplizierter Registervorgänge erfordere ein hohes Maß an Konzentration. Ein strukturiertes, fehlerminimiertes Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich.

Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte die Präsidentin des Landgerichts dem Antragsteller mit, dass sie nichts zu seinen Gunsten veranlassen könne. In der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts vom 22.12.2006 sehe sie keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit; denn dem Antragsteller werde hierdurch weder eine bestimmte Arbeitsweise vorgeschrieben noch untersagt. Soweit er elektronische Eingaben zum Handelsregister in Papierform zu bearbeiten wünsche, könne er sich die Eingaben selbst ausdrucken. Den hierfür anfallenden Zeitaufwand habe er hinzunehmen.

Den gegen die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts am 26.02.2007 erhobenen Widerspruch des Antragstellers, in dem dieser vornehmlich darauf hinweist, dass das Verlangen, die Eingaben selbst auszudrucken, im Hinblick auf seine richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 11.07.2007 - zugestellt am 20.07.2007 - als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, es sei bereits zweifelhaft, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handele, da mit der Umstellung auf eine elektronische Registerführung einschließlich der elektronischen Anmeldungen Änderungen der Arbeitsabläufe innerhalb des Gerichts zwangsläufig verbunden seien. Jedenfalls aber liege in den Bescheiden des Direktors des Amtsgerichts und der Präsidentin des Landgerichts keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; denn es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken.

Am 15.08.2007 hat der Antragsteller beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, in dem er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Ihm sei eine reine Sachbearbeitung am Computer nicht mit der für eine richterliche Sachbehandlung nötigen Sorgfalt möglich; ohne die von ihm gewünschten Ausdrucke könne er eine Registeranmeldung nicht ordnungsgemäß prüfen. Abgesehen davon, dass seine Büroausstattung auch nicht dafür ausgelegt sei, dass er die Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend erforderlich seien, selbst ausdruckt, stelle das entsprechende Ansinnen an ihn einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar.

Der Antragsteller hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landgerichts C vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.07.2007 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags, Anmeldungen zum Handelsregister in gedruckter Form durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt zu bekommen, als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Weigerung der Präsidentin des Landgerichts, den Direktor des Amtsgerichts zu veranlassen, den Geschäftsablauf in Handelsregistersachen so zu gestalten, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Anträge generell durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und dem Antragsteller ausnahmslos in gedruckter Form vorgelegt werden, stelle schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Die Ä...

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