Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für die Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft
Leitsatz (amtlich)
1) Der Geschäftswert für die Erklärung über die Aufhebung der Hofeigenschaft ist nicht, auch nicht entsprechend nach § 48 GNotKG, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen.
2) Als Bezugswert ist danach der Verkehrswert des Hofes heranzuziehen. Eine Ermessensausübung, die den Geschäftswert mit 20 % des Verkehrswertes bestimmt, ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
GNotKG §§ 36, 48; HöfeVfO § 4
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 15.03.2016; Aktenzeichen 5 OH 18/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer der im Grundbuch von M Blatt 12 eingetragenen Grundstücke. Für diese Grundstücke war im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Der Beteiligte zu 1) wollte diesen Hofvermerk löschen lassen, bevor er die in diesem Grundbuch verzeichneten Grundstücke sowie weitere in seinem Eigentum stehende Grundstücke auf seine Kinder übertrug.
Der Beteiligte zu 2) erstellte im Auftrag des Beteiligten zu 1) einen Entwurf für die nach § 4 HöfeVfO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form abzugebende Erklärung des Beteiligten zu 1) über die Aufhebung der Hofeigenschaft und beglaubigte dessen am 14.07.2014 geleistete Unterschrift (UR-Nr.../...).
Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Aufhebung der Hofeigenschaft reichte der Beteiligte zu 2) beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Coesfeld ein. Der zuständige Landwirtschaftsrichter ersuchte das Grundbuchamt, die Löschung des Hofvermerks vorzunehmen. Am 20.08.2014 löschte das Grundbuchamt den Hofvermerk. Im Anschluss daran übertrug der Beteiligte zu 1) seinen nunmehr hoffreien Grundbesitz an seine Kinder (Übertragungsverträge des Notars E vom 5.09.2014).
Der Beteiligte zu 2) hatte in seiner gegenüber dem Beteiligten zu 1) erteilten Kostenrechnung vom 4.11.2014 (Nr. 140344) zunächst nach einem Geschäftswert von 136.208,00 EUR eine 0,5 Gebühr nach GNotKG KV Nr. 24102 für den Entwurf eines Hoflöschungsvermerks mit Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 163,50 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 195,99 EUR.
Der Beteiligte zu 2) hat den Geschäftswert zunächst dahingehend erläutert, es handele sich um den vierfachen (sic!) Einheitswert, der nach § 48 GNotKG zugrunde zu legen sei.
Der Einheitswert für die im Grundbuch von M Blatt 12 verzeichneten Grundstücke hat das Finanzamt D mit Einheitswertbescheid vom 12.03.2010 auf 152.774,00 EUR festgestellt.
Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Notariats beanstandete der Bezirksrevisor bei dem LG Münster die oben angeführte Kostenberechnung. Der Geschäftswert sei nicht nach dem Einheitswert, sondern nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach einem Bruchteil des Verkehrswerts der Grundstücke zu bestimmen, den der Beteiligte zu 1) mit 2,3 Millionen Euro angegeben hat. Angemessen erscheine der Ansatz von 20 % des Verkehrswertes. Zudem sei eine 1,0 Gebühr für den Entwurf und die Unterschriftsbeglaubigung nach GNotKG KV Nr. 24102 in Verbindung mit Nr. 21201 festzusetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat dementsprechend in seiner abgeänderten Kostenrechnung vom 12.10.2015 (Nr. 150302) einen Geschäftswert von 460.000,00 EUR zugrunde gelegt. Danach hat er eine 1,0 Gebühr nach GNotKG KV Nr. 24101 in Verbindung mit Nr. 21200 für den Entwurf eines Hoflöschungsvermerks mit Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 885 EUR angesetzt. Zuzüglich Dokumenten- sowie Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.054,58 EUR, der sich unter Berücksichtigung der auf die Rechnung vom 4.11.2014 geleisteten Zahlung auf 858,59 EUR reduzierte.
Gegen diese Kostenberechnung hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er den Ansatz des einfachen Einheitswerts als Geschäftswerts erreichen will. Der Beteiligte zu 1) hält § 48 GNotKG für entsprechend anwendbar und beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Celle zur Bestimmung des für die Gerichtsgebühren des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens maßgeblichen Geschäftswerts (abgedruckt in RdL 2015, 136).
Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG hat das LG Münster mit Beschluss vom 15.03.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das LG mit Beschluss vom 29.03.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die Kostenberechnung entspricht den Anforderungen des § 19 GNotKG und ist damit in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erstell...