Verfahrensgang
AG Münster (Entscheidung vom 17.08.2012; Aktenzeichen 32 Ds 540 Js 620/12 (107/12)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. August 2012 wegen "Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (§§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG)" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Zur Sache hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Am ####2012 fand in Münster die Demonstration "S" statt. Hierbei handelte es sich um einen Demonstrationszug, mit welchem die Teilnehmer für den Schutz ungeborenen Lebens demonstrieren.
Zur Absicherung dieser Demonstration waren am Tattag insbesondere auch die Zeugen S und L eingesetzt. Ihre Aufgabe war es insoweit, Demonstrationsteilnehmer als auch Teilnehmer einer dazugehörigen Gegendemonstration voneinander zu trennen, um so den ungestörten Ablauf der Demonstration zu ermöglichen.
Im Verlauf dieser Demonstration fiel der Angeklagte wie zwei seiner Begleiter durch ein Verhalten auf, welches beide Zeugen als aggressiv gegenüber Demonstrationsteilnehmer werteten. Aufgrund dessen erhielten der Angeklagte und seine beiden Begleiter einen Platzverweis, welchen sie auch zunächst Folge leisteten. Nach einer Zeit von etwa fünf bis zehn Minuten kehrte der Angeklagte mit seinen Begleitern jedoch zurück. In der Folgezeit fiel der Angeklagte nach Wertung des Zeugen S erneut gegenüber den Demonstrationsteilnehmern durch beleidigendes und "pöbelndes" Verhalten auf. Aufgrund dessen wurde erneut gegen ihn ein Platzverweis ausgesprochen. Zur Durchsetzung dieses Platzverweises wurde der Angeklagte, da er nach dem ersten Platzverweis zurückgekehrt war, dann auch in Gewahrsam genommen.
Im Rahmen der Ingewahrsamnahme erfolgte eine Durchsuchung des Angeklagten durch den Zeugen S. Die Durchsuchung wurde durch den Zeugen L gesichert. Im Rahmen der Durchsuchung konnte in einer Jackentasche des Angeklagten ein Reizstoffsprühgerät aufgefunden werden. Dieses Sprühgerät war für den Angeklagten sofort griffbereit."
Zur rechtlichen Würdigung enthält das Urteil nachfolgende Ausführungen:
"Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu verurteilen."
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete und dem Angeklagten auf Anordnung des Vorsitzenden am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2012 - per Telefax beim Amtsgericht Münster am selben Tage eingegangen - eingelegten "Rechtsmittel", welches mit weiterem, am 29. September 2012 per Telefax beim Amtsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet worden ist. Unter näherer Darlegung rügt er hierin die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Aufhebung des Urteils insgesamt.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt wie erkannt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte bzw. begründete, nachträglich als solche bezeichnete (Sprung-)Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen - zumindest vorläufigen - Erfolg. Sie führt gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung zu erneuter Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Münster.
Der Schuldspruch hält - wie bereits seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausführlich und zutreffend ausgeführt - der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand, weil die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (§§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG) insgesamt nicht tragen.
Das vom Angeklagten bei Gelegenheit der in Rede stehenden Demonstration am 10. März 2012 in einer Jackentasche mit sich geführte Reizstoffsprühgerät ist nach den tatrichterlichen Feststellungen - ungeachtet des Umstands, dass das Amtsgericht eine entsprechende Differenzierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung unterlassen hat - weder als Schutzwaffe gemäß §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG noch als ein sonstiger Gegenstand i.S.d. §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VersammlG zu qualifizieren, der als Schutzwaffe geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt ist, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.
1.
Unter Schutzwaffen im (technischen) Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VersammlG sind ausschließlich Gegenstände zu verstehen, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besondere...