Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 15.10.2012; Aktenzeichen 31 KLs 12/12)

 

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Dortmund vom 15.10.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung (auch ggf. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) an die 31. Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 27.11.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom gleichen Tage (712 Gs 261/11) in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wird dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt:

"Am 26.11.2011 wurden auf dem E Weihnachtsmarkt die Jugendlichen L3 und T3 niedergeschlagen. 6-7 Personen haben anschließend gemeinsam auf beide am Boden liegenden Jugendlichen eingetreten und diese auch mit Flaschen geschlagen. Die Täter flüchteten. In unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zum Tatgeschehen stießen die beiden Mitarbeiter eines für den Weihnachtsmarkt zuständigen Sicherheitsunternehmens, der Zeuge und spätere Geschädigte C sowie der Zeuge H, auf eine Gruppe von fünf Personen, über die Passanten riefen, das seien die Täter der Schlägerei. Drei Männer und eine Frau aus der Gruppe wurden vom Zeugen H festgehalten und leisteten hiergegen keinen Widerstand. Der Beschuldigte L flüchtete und wurde von dem Zeugen C und einem Passanten, dem Zeugen T, verfolgt. Hierbei schlug der L dem Zeugen C mehrfach in das Gesicht, und zwar unter Verwendung eines in der Faust gehaltenen spitzen Gegenstandes. Der Zeuge C erlitt eine blutende Wunde im Bereich der Nasenwurzel. Mittels des Einsatzes von Reizgas konnte er den Beschuldigten L dann kampfunfähig machen.

Vergehen, strafbar gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Der Beschuldigte ist der Tat dringend verdächtig aufgrund der Aussage des Zeugen C. Dieser hat den Beschuldigten zwar auf einem Lichtbild nicht wiedererkannt, er hat jedoch angegeben, die Person die ihn angegriffen habe mit Pfefferspray kampfunfähig gemacht zu haben. Der Beschuldigte hat nach seiner Festnahme im Gewahrsam ungefragt geäußert, ihm sei Reizgas ins Gesicht gesprüht worden. Da nach Aussage des Zeugen C lediglich gegen die ihn angreifende Person Reizgas eingesetzt worden ist, steht fest, dass der Beschuldigte derjenige ist, der den Angriff ausgeführt hat."

Als Haftgrund wird die Fluchtgefahr genannt (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Unter dem 19.01.2012 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund erhoben. Die Anklage, die auch weitere Personen betrifft, lautet:

" (...)

werden angeklagt,

am 26.11.2011 in E

die Angeschuldigten K und U als Heranwachsende

I. die Angeschuldigten L, K, H und M

gemeinschaftlich handelnd mittels eines gefährlichen Werkzeugs andere Personen in einer das Leben gefährdenden Art und Weise körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben

II. der Angeschuldigten L in zwei weiteren Fällen und der Angeschuldigte K in einem weiteren Fall

andere Personen körperlich misshandelt und an der Gesundheft geschädigt zu haben, wobei der Angeschuldigte L in einem Fall ein gefährliches Werkzeug verwendete

III. die Angeschuldigten L und K jeweils durch eine weitere Handlung

andere Personen beleidigt zu haben

und der Angeschuldigte L dazu tateinheitlich

andere Menschen mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht zu haben

Den Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1. Am 26.11.2011 gegen 19.00 Uhr besuchten die Zeugen C4 und I den E Weihnachtsmarkt In Höhe der Weihnachtsmarktstände 250 und 261 gingen sie am dortigen Met-Stand an einer Personengruppe vorbei, der unter anderem die Angeschuldigten K und L angehörten. Als die Zeugin I zu dieser Personengruppe blickte, spuckte ihr der Angeschuldigte K ohne Anlass in das Gesicht, um so seine Missachtung gegenüber der Zeugin zu bekunden. Im Anschluss hieran geriet der Angeschuldigte L mit den Zeugen in eine verbale Auseinandersetzung.

2. An demselben Tag besuchten auch die Zeugen L3 und T3 gegen 22.30 Uhr den E Weihnachtsmarkt Auf dem X-Platz gingen sie an dem Angeschuldigten L vorbei, der mit seiner Frau, der Zeugin P, vor dem Restaurant "##" stand und sich stritt. Die Jugendlichen schauten kurz zu dem sich streitenden Paar und wurden von dem Angeschuldigten mit den Worten "Was guckt ihr Bastarde?" angesprochen. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung stürmte der Angeschuldigte auf die Zeugen zu und schlug zunächst den Zeugen L3 mit der geballten Faust mehrfach ins Gesicht woraufhin dieser zu Boden fiel. Als der Zeuge T3 helfend eingreifen und den Angeschuldigten von dem Zeugen L3 wegziehen wollte, schlug ihm eine unbekannt gebliebene Person aus der Gruppe der Angeschuldigten mit einer Flasche auf den Kopf, woraufhin der Zeuge T3 zu Boden fiel. Anschließend kamen unter anderem die Mitangeschuldigten U, K und M hinzu und traten und schlugen gemeinsam mit dem AngeschuldigtenLauf die am Boden liegenden Jugendlichen ein. Als es den Jugendlichen gelang aufzustehen und Richtung Kirche zu flüchte...

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