Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafantrag als Prozessvoraussetzung. Verbot der Doppelverwertung.
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Fehlen eines hinsichtlich einer von mehreren tateinheitlich erfolgten Tatbestandsverwirklichungen erforderlichen Strafantrags ist auch bei einer Beschränkung des gegen die diesbezügliche Verurteilung gerichteten Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch durch eine Berichtigung des Schuldspruchs Rechnung zu tragen.
2. Bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) verstößt es gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn zu Lasten der Angeklagten maßgeblich Merkmale des subjektiven Tatbestands berücksichtigt wird, nämlich dass sich die Angeklagte überhaupt zur Tatbegehung mit dem Ziel einer Gegenleistung entschlossen hat und sie sich hierbei ihrer Beamtenstellung und der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen ist.
Normenkette
StGB § 36 Abs. 3, § § 77 ff., §§ 203, 205 Abs. 1 S. 1, § 332 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 51 Ns 11/17) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Angeklagte am 11.04.2017 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten, die nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 13.07.2018 verworfen.
Nach den vom Landgericht als bindend angesehenen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2017 erklärte sich die zum damaligen Zeitpunkt als Beamtin auf Probe in der Zulassungsstelle der Stadt H tätige Angeklagte im Oktober 2015 gegenüber dem Mitangeklagten, der in einem P-F-Internetforum Halterabfragen für Kennzeichen anbieten wollte, bereit, ihm die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Hierbei nahm sie zunächst das Angebot des Mitangeklagten an, "für den Anfang" für jeweils fünf Anfragen 50,00 Euro zu erhalten; später teilte ihr der Mitangeklagte mit, dass zur Etablierung dieser Dienstleistung die Übermittlung der Halterdaten für die Nutzer zunächst kostenlos erfolgen solle. Nachdem die Angeklagte dann am 15.10.2015 dem Mitangeklagten per Mail die Halterdaten zu einem amtlichen Kennzeichen übermittelt hatte, tauschten sich die beiden in den folgenden Tagen darüber aus, dass die Angeklagte - auf entsprechende Nachfrage des Mitangeklagten - zukünftig 25,00 Euro pro Anfrage verlangte, worauf der Mitangeklagte sinngemäß antwortete, dass er nicht glaube, diesen Preis bei den Nutzern durchsetzen zu können, er es aber probieren könne und sie beide schon eine Lösung finden würden. Schließlich übermittelte die Angeklagte am 26.10.2015 die Daten einer weiteren Halterin; dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalten hätte, ist nicht festgestellt worden.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und hierbei Einwände gegen die Strafzumessung erhebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision der Angeklagten ist zulässig und hat vorläufig Erfolg.
1.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2017 und die ihn tragenden Feststellungen mit der berichtigenden Maßgabe in Rechtskraft erwachsen, dass hinsichtlich eines der beiden vom Amtsgericht angenommenen Fälle der Verletzung von Privatgeheimnissen, nämlich bezüglich der am 15.10.2015 erfolgten Weitergabe von Halterdaten, die Verurteilung entfällt, da der insofern Geschädigte den gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Strafantrag auch auf eine entsprechende polizeiliche Anfrage gerade nicht gestellt hat (vgl. Bl. 40 d.A.).
Dieses vom Senat zumindest (vgl. hierzu Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Einl. Rn. 150 m.w.N.) auf die zulässig erhobene Sachrüge trotz der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch von Amts wegen zu berücksichtigende Fehlen einer Prozessvoraussetzung hinsichtlich einer Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führte indes nicht zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, da dieser Mangel nur eine von mehreren - so die die Angeklagte zumindest nicht beschwerende Bewertung des Amtsgerichts (allg. vgl. Sowada in: LK-StGB, 12. Aufl., § 332 Rn. 35 m.w.N.) - tateinheitlich erfolgten Tatbestan...