Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbringung in Entziehungsanstalt
Leitsatz (amtlich)
Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss hinsichtlich der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung erfolgen.
Normenkette
StGB § 64
Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 11.08.2017) |
LG Essen (Aktenzeichen 31 Ns 80/17) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. August 2017 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Rahmen der Urteilsgründe hat das Amtsgericht dabei festgestellt, dass der Angeklagte offensichtlich erheblich drogenabhängig ist und die Taten begeht, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte sowohl selbst mit Schreiben vom 12. August 2017 als auch mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. August 2017 Berufung eingelegt. Auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 13. Juni 2018 das Urteil des Amtsgerichts Essen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Zudem hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Essen war zuvor das Verfahren wegen des weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Diebstahls nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Im Rahmen der Urteilsgründe hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte langjähriger Drogenkonsument ist und die Tat aufgrund seiner Drogensucht beging, um sich auf diese Weise Mittel zur Finanzierung seiner Sucht beschaffen zu können.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. Juni 2018 eingelegten, auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - jedenfalls vorläufig - Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge auch gegen den Schuldspruch wendet, war sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Das Urteil ist jedoch im Rechtsfolgenausspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt nämlich darin, dass die Strafkammer sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.
Die Strafkammer hat vorliegend Feststellungen zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. Ausweislich der im Urteil mitgeteilten Eintragungen im Bundeszentralregister ist der Angeklagte bereits vielfach vorbestraft, wobei die Straftaten meistens aufgrund der bei ihm vorliegenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sind. So ist der Angeklagte zuletzt vom Amtsgericht Essen am 6. Juli 2016 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. April 2016 verurteilt worden. Dabei wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sind.
In den Urteilsgründen führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte langjähriger Drogenkonsument ist. Im Jahre 2003/2004 habe er auch schon an einer Therapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht teilgenommen, die letztlich jedoch erfolglos gewesen sei. Ende 2017 habe er auch schon an einem Methadonprogramm teilgenommen, sei aus diesem aber im Februar 2018 aus disziplinarischen Gründen entlassen worden. Es sei dann wieder zu einem Rückfall in den Drogenkonsum gekommen. Zudem hat die Strafkammer festgestellt, dass der...