Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen 20 F 80/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.3.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hamm vom 24.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in der Ukraine ergangenen Adoptionsentscheidung.
Er ist seit dem 28.1.2005 mit der Mutter der am...1993 geborenen X verheiratet. Die Eheschließung erfolgte bereits kurz nach dem Kennenlernen Anfang Januar 2005 in der Ukraine. Der Antragsteller kehrte wenige Tage nach der Hochzeit nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau folgte ihm etwa ein halbes Jahr später nach. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Das damals noch minderjährige Kind X blieb nach der Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter und deren Umzug nach Deutschland bei ihrem im Jahr 1952 geborenen Großvater (mütterlicherseits) in der Ukraine. Es stammt aus der am 4.3.1997 rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter mit Herrn H. Versuche des Antragstellers und seiner Ehefrau, ein Ausreisevisum für das Kind zu erhalten, schlugen fehl.
In der ukrainischen Adoptionsentscheidung vom 26.5.2009 wird ausgeführt, dass das Kind in der Stadt Y im Hause ihres Großvaters zusammen mit ihrer Mutter und dem Antragsteller als Familie zusammenlebe. Die leiblichen Eltern des Kindes hätten in die Adoption eingewilligt. Es wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller, der bei der Adoptionsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, die Pflichten eines Vaters gegenüber dem Kind in vollem Umfange erfülle und materiell ausreichend versorgt sei, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus erlaube sein Gesundheitszustand die Adoption seiner Stieftochter. Er werde an seinem Wohnsitz positiv charakterisiert. Das ukrainische Gericht komme nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und nach persönlicher Anhörung der Kindesmutter zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller alle notwendigen Bedingungen zur Entwicklung und Erziehung des Kindes sicherstelle und dem Adoptionsantrag somit stattzugeben sei.
In dieser Adoptionsentscheidung findet sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller und die Kindesmutter in Deutschland leben und dort auch der Lebensmittelpunkt des Kindes nach der Adoption sein solle. In der Adoptionsentscheidung sind ausschließlich ukrainische Wohnanschriften der Beteiligten genannt und beschrieben. Der monatliche Verdienst des Antragstellers wird in ukrainischer Währung angegeben. Es wurde im Rahmen jenes Adoptionsverfahrens keine deutsche Fachstelle über die Elterneignung des Antragstellers befragt. Das ukrainische Gericht hat die Adoption als reine Inlandsadoption behandelt.
Der Antragsteller hat die Anerkennung der Adoption in Deutschland durch das sachlich und örtlich zuständige AG Hamm beantragt. Das AG hat den Antragsteller und die Kindesmutter am 29.12.2010 angehört und eine Stellungnahme des C eingeholt.
Das AG hat die Anerkennung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die ukrainische Adoption sei nicht anerkennungsfähig. Die Anerkennung scheitere daran, dass das ukrainische Gericht von dem Antragsteller hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Adoption nach den ukrainischen Adoptionsbestimmungen - bewusst oder unbewusst - getäuscht worden sei. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass das Gericht offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller in der Ukraine lebe. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in Deutschland lebten und dass das Kind mit nach Deutschland genommen werden solle. Durch dieses falsche Vorbringen gegenüber dem ukrainischen Gericht sei dort der Eindruck erweckt worden, dass es sich um eine rein inländische - sprich ukrainische - Adoption handele. Soweit der Antragsteller in seiner mündlichen Anhörung erklärt habe, er sei sehr wohl bei Gericht gewesen und habe auch mit dem Richter gesprochen, welcher auch über seine Lebensumstände in Deutschland informiert gewesen sei, stehe diese Erklärung im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen der ukrainischen Adoptionsentscheidung. Ob das ukrainische Gericht die Adoption auch ausgesprochen hätte, wenn es davon Kenntnis gehabt hätte, dass das Kind aus seinem Umfeld gelöst und mit nach Deutschland genommen werden sollte, erscheine fraglich. Die getroffenen Feststellungen des Gerichts über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers bezögen sich ausschließlich auf die Lebensumstände, die das Gericht für den Antragsteller in der Ukraine erkannt habe und hätten demzufolge nichts mit den tatsächlichen Lebensumständen in Deutschland zu tun. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass die Mutter des Kindes mit dem Antragsteller verheiratet sei und in Deutschland wohne, so dass das Kind dann zu seiner Mutter komme. Denn dieser Umstand allein rechtfertige nicht per se auch die Elterneignung des Antragstell...