Leitsatz (amtlich)
Bei Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG ist zwingend ein Abhilfeverfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG durchzuführen. Verfahren nach dem AdWirkG sind keine Familiensachen i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Diese Verfahren zählen nicht zu den Adoptionssachen gem. §§ 111 Nr. 3, 186 FamFG.
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 1, § 111 Nr. 3, § 186; AdWirkG §§ 2, 5
Verfahrensgang
AG Hamm (Aktenzeichen 20 F 80/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird dem AG - Familiengericht - Hamm zur Prüfung der Abhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG übersandt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in der Ukraine ergangenen Adoptionsentscheidung.
Er ist mit der Mutter des Kindes B P H, geboren am ..., seit dem 28.1.2005 verheiratet. Die Eheschließung hat in der Ukraine stattgefunden. Die Ehefrau kam mit dem Antragsteller nach der Eheschließung nach Deutschland. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Das Kind B P H blieb nach der Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter bei Verwandten in der Ukraine. Versuche des Antragstellers und seiner Ehefrau, ein Ausreisevisum für das Kind zu erhalten, schlugen fehl. Der Antragsteller hat das Kind seit dem nicht mehr persönlich gesehen; er steht allerdings mit ihm telefonisch und über das Internet in Verbindung.
Das Kind stammt aus der am 4.3.1997 rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter mit Herrn A1 P1 N H.
In der ukrainischen Adoptionsentscheidung wird ausgeführt, dass das Kind in der Stadt Dergatschi im Hause ihres Großvaters mütterlicherseits zusammen mit ihrer Mutter und dem Antragsteller als Familie zusammenlebt. Die leiblichen Eltern des Kindes hätten in die Adoption eingewilligt. Es wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller, der bei der Adoptionsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, die Pflichten eines Vaters gegenüber dem Kind in vollem Umfange erfülle und materiell ausreichend versorgt sei, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus erlaube sein Gesundheitszustand die Adoption seiner Stieftochter. Er werde an seinem Wohnsitz positiv charakterisiert. Das ukrainische Gericht kommt nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und nach persönlicher Anhörung der Kindesmutter zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller alle notwendigen Bedingungen zur Entwicklung und Erziehung des Kindes sicherstelle und dem Adoptionsantrag somit stattzugeben sei.
In dieser Adoptionsentscheidung findet sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller und die Kindesmutter in Deutschland leben und dort auch der Lebensmittelpunkt des Kindes nach der Adoption sein solle. In der Adoptionsentscheidung sind nur und ausschließlich ukrainische Wohnanschriften der Beteiligten genannt und beschrieben. Der monatliche Verdienst des Antragstellers wird in ukrainischer Währung angegeben. Es wurde im Rahmen jenes Adoptionsverfahrens keine deutsche Fachstelle über die Elterneignung des Antragstellers befragt.
Das ukrainische Gericht hat die Adoption damit als reine Inlandsadoption behandelt.
Der Antragsteller hat die Anerkennung der Adoption durch das AG Hamm beantragt. Das AG hat den Antragsteller und die Kindesmutter am 29.12.2010 angehört und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz eingeholt. Das Kind B P H ist weder am Verfahren beteiligt noch angehört worden.
Das AG hat die Anerkennung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die ukrainische Adoption sei nicht anerkennungsfähig. Die Anerkennung scheitere daran, dass das ukrainische Gericht von dem Antragsteller hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Adoption nach den ukrainischen Adoptionsbestimmungen offensichtlich - bewusst oder unbewusst - getäuscht worden sei. Aus dem Urteil ergebe sich, dass das Gericht offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller in der Ukraine lebe. Es finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in Deutschland lebten und dass das Kind mit nach Deutschland genommen werden solle. Durch dieses falsche Vorbringen gegenüber dem ukrainischen Gericht sei dort der Eindruck erweckt worden, dass es sich um eine rein inländische - sprich ukrainische - Adoption handele. Soweit der Antragsteller in seiner mündlichen Anhörung erklärt habe, er sei sehr wohl bei Gericht gewesen und habe auch mit dem Richter gesprochen, welcher auch über seine Lebensumstände in Deutschland informiert gewesen sei, stehe diese Erklärung im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen der ukrainischen Adoptionsentscheidung. Ob das ukrainische Gericht die Adoption auch ausgesprochen hätte, wenn es davon Kenntnis gehabt hätte, dass das Kind aus seinem Umfeld gelöst und mit nach Deutschland genommen werden sollte, erscheine mehr als fraglich. Die getroffenen Feststellungen des Gerichts über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers bezögen sich ausschließlich auf die Lebensumstände, die das Gericht für den Antragsteller in der Ukraine erkannt habe und hä...