Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Verwalter nach einer Vereinbarung oder einer Regelung im Verwaltungsvertrag verpflichtet, die Niederschrift über die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung allen Wohnungseigentümern zu übersenden, hat dies mindestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist zu geschehen.

2. Die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist ist dann als unverschuldet anzusehen mit der Folge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Wohnungseigentümer trotz entgegenstehender Vereinbarung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist die vom Verwalter anzufertigende und von ihm zu übersendende Beschlußniederschrift erhält.

 

Normenkette

WoEigG § 23 Abs. 4 S. 2; FGG § 22 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541634

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