Leitsatz (amtlich)
Bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu einem mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Verbotsvermutung von § 5 Höfeverfahrensordnung widerlegt ist. Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e; HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5
Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 40 Lw 10/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Paderborn vom 19.09.2016 abgeändert:
Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass Herr G, geboren am ....1955, wohnhaft Y-Weg, Z, Erbe des am ....2016 in Z, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen X3, geboren am ....1922 in A, ist.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und der weitergehende Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.498,94 EUR
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.
Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von Z verzeichneten Hofes i.S.d. Höfeordnung. Seine Ehe mit der vorverstorbenen Frau X1 ist kinderlos geblieben. Auch sonst hat der Erblasser keine leiblichen Abkömmlinge. Zum Hof gehörte ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 100 ha, auf der der Erblasser vorwiegend Ackerbau betrieb. Seit den neunzehnhundertsiebziger Jahren verkaufte der Erblasser in großem Umfang Ackerflächen, so dass derzeit nur noch 12,86 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und ca. 7,5 ha Forst zum Betrieb gehören. In dieser Zeit stellte er die Produktion zunächst auf Viehwirtschaft und sodann seit den neunzehnhundertachtziger Jahren auf den Anbau von Sonderkulturen um. Seit dem Jahr 2000 ist die gesamte landwirtschaftliche Betriebsfläche an den Antragsteller verpachtet. Lebendes oder totes Inventar ist auf dem Betriebsgelände nicht mehr vorhanden. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Gebäude mit Ausnahme der Betriebsleiterwohnung sind gewerblich fremdvermietet. Die große Diele des Wohnhauses baute der Erblasser zu einem Veranstaltungsraum für Festlichkeiten um und verpachtete diesen an ein örtliches Catering-Unternehmen. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Erblasser im Wesentlichen aus den Miet- und Pachteinnahmen.
Der Erblasser vermachte durch notariellen Erbvertrag vom 15.12.2005 seinen Geschwistern, Frau T und Herrn X2, das Miteigentum an zwei Baugrundstücken. Der Erblasser und der Antragsteller schlossen am 30.4.2007 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzte der Erblasser den Antragsteller zum Hoferben ein. In der Vorbemerkung zum Erbvertrag heißt es: "Da er keinen Hoferben aus der näheren Verwandtschaft hat und Wert auf die Weiterführung des Hofes durch einen mit der Familie X verwandten, erfahrenen Landwirt legt, soll der vorgenannte Betrieb nach seinem Tode auf den Sohn seines verstorbenen Vetters G1, Herrn G, übergehen." Der Antragsteller verpflichtete sich, an den Erblasser ab dem 01.05.2007 eine monatliche Rente in Höhe von 850 EUR zu zahlen. Der Antragsteller ist ausgebildeter Landwirt und selbst Inhaber eines benachbarten Hofs im Sinne der Höfeordnung, der von ihm und seiner Familie betrieben wird. Die Antragsgegnerin ist die Nichte des Erblassers. Außer ihr sind noch fünf weitere Nichten und Neffen des Erblassers vorhanden.
Der Antragsteller hat vorgetragen, ein Wiederanspannen des Hofes sei unproblematisch möglich. Er beabsichtige, auf dem Hof einen Pferdepensionsbetrieb einzurichten. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, die Hofeseigenschaft des Besitztums sei bereits vor einiger Zeit erloschen. Die vom Hofvermerk im Grundbuch ausgehende Vermutung, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch immer ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, werde durch zahlreiche Indizien widerlegt. Die über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen lebenden und toten Inventars, die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien und die Vermietung der Gebäude zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken stünden der Annahme entgegen, dass es sich noch um einen Hof handelte. Diese objektiven Indizien ließen auch darauf schließen, dass der Erblasser den Willen gehabt habe, den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig einzustellen.
Das Landwirtsch...