Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen IV-2 StVK 225/17) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 14.05.2002; Aktenzeichen 46 Js 342/01) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt zurzeit aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14.05.2002 - 46 Js 342/01 - wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA U. Mit Beschluss vom 20.08.2015 - V-1 StVK 29/15 - hat das Landgericht Arnsberg beschlossen, dass die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und die aufgrund der vom Landgericht Bielefeld festgestellten besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) gebotene Mindestverbüßungsdauer auf 23 Jahre festgesetzt, so dass eine Entlassung frühestens im Sommer 2024 erfolgen kann.
Nachdem der Betroffene am 30.11.2015 insbesondere die Verlegung in den offenen Vollzug beantragt und die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08.11.2016 - IV-2 StVK 27/16 - eine erste diesbezüglich ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben hatte, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2017 erneut den Verlegungsantrag des Betroffenen abgelehnt.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 24.04.2017 hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Hierbei hat die Strafvollstreckungskammer bei der Darstellung des Sachverhalts "wegen der weiteren Einzelheiten" des angefochtenen Bescheids "auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen" verwiesen und das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren so zusammengefasst, dass man die Ablehnung der Verlegung insbesondere aufgrund einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 21.02.2017 (Bl. 95 ff. d.A.) beschlossen, im Rahmen des gerichtlich nicht voll überprüfbaren Ermessensspielraums den Sachverhalt vollständig ermittelt und dies in einer Konferenz gemäß § 100 StVollzG NRW erörtert habe.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafvollstreckungskammer - zusammengefasst - ausgeführt, dass die hinsichtlich des diesbezüglichen Ermessensspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug (§ 12 StVollzG NRW) nicht zu beanstanden sei, der im Wesentlichen der vorgenannte Bericht des psychologischen Dienstes zugrunde gelegt worden sei. In diesem Bericht sei unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte substantiiert und gut nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Betroffene für den offenen Vollzug noch nicht geeignet scheine, "weil für ihn zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Prognose gestellt werden kann". Dies sei - so die Kammer weiter - nachvollziehbar begründet worden, indem ausführlich erörtert worden sei, dass der Betroffene die Tat und seine Persönlichkeit nicht ausreichend psychotherapeutisch aufgearbeitet habe und somit eine valide psychologische Einschätzung nicht möglich sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Psychologische Dienst davon ausgehe, dass der Betroffene seine eigentliche Persönlichkeit im Vollzug nur verstecke. Im Hinblick auf diese in Bezug genommenen Ausführungen erscheine die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei und sei - wie die Kammer abschließend in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Betroffenen ausführt - eine (externe) Begutachtung nicht veranlasst, da die jetzigen Schlussfolgerungen des psychologischen Dienstes im Hinblick auf die Aktenlage und den geschilderten Werdegang des Betroffenen vor und nach der Tat plausibel seien und es auf die Validität einer hiervon teilweise abweichenden früheren Stellungnahme vom 18.03.2015 im vorliegenden Zusammenhang nicht ankomme.
Gegen den Beschluss richtete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zuzulassen.
Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüf...