Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Verurteilte ist G Staatsbürger. Das Landgericht Wuppertal hat den Verurteilten mit Urteil vom 07.03.2007 wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (25 KLs 12/06). Zuvor ist der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 12.02.2007 wegen 4 Diebstählen in besonders schwerem Fall, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden (26b Ls 27/06). Mit Beschluss vom 28.05.2008 in Verbindung mit weiterem Beschluss vom 21.07.2008 hat das Landgericht Wuppertal die vorgenannten Verurteilungen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt. Die Freiheitsstrafe wird zur Zeit in der JVA X2 vollstreckt. Die Hälfte der Strafe wird am 23.10.2011 verbüßt sein, 2/3 der Strafe am 23.07.2013. Das Strafende ist auf den 23.01.2017 notiert.

Aufgrund der begangenen Straftaten wies die Stadt Z1 mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 08.06.2009 den Verurteilten aus dem Bundesgebiet aus.

Nachfolgend begehrte der Verurteilte mehrfach erfolglos seine Abschiebung gem. § 456a StPO vor Ablauf des 2/3 Termins. Ein entsprechendes Gnadengesuch vom 07.06.2010 wies die Gnadenstelle des Landgerichts Wuppertal zurück.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.11.2010 hat der Verurteilte nunmehr seine Abschiebung und das Absehen von weiterer Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunktes beantragt. Zur Begründung hat er auf besondere Umstände in der Person des Verurteilten verwiesen, welche in seiner persönlichen Situation sowie seinem positiven Vollzugsverhalten begründet seien. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Antrag mit Bescheid vom 08.12.2010 zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung sei vorliegend schon aufgrund seiner mehrfachen -teils einschlägigen- Vorverurteilungen und langjährigen Haftstrafen in G geboten. Das positive Vollzugsverhalten trete dahinter zurück. Eine Entscheidung gem. § 456a StPO komme erst kurz vor Erreichen des 2/3-Zeitpunktes in Betracht.

Die gegen diesen Bescheid u.a. mit der Begründung eingelegte Beschwerde, das Vollzugsverhalten des Verurteilten, der in mehreren Projekten vorbildlich mitgewirkt habe, sei unzureichend berücksichtigt worden, hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 07.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, ein Absehen von der weiteren Vollstreckung vor dem 2/3-Zeitpunkt komme vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil aufgrund der Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe jedenfalls bis kurz vor Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten sei. Gründe in der Person des Verurteilten, insbesondere eine besondere Haftempfindlichkeit seien schon deshalb nicht gegeben, weil dieser fließend Deutsch rede und sprachlich und sozial im Vollzug voll integriert sei.

Gegen diese, dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 26.01.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom gleichen Tag, eingegangen am 07.02.2011, mit welchem er sein Begehr unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Sachvortrages vollumfänglich weiter verfolgt. Insbesondere seien die Resozialisierungsbemühungen des Verurteilten nicht hinreichend gewürdigt worden. Diese, so seine Ansicht, führten vorliegend zu einer Ermessensreduktion auf Null im Sinne der begehrten Entscheidung.

Der Generalstaatsanwalt in Hamm tritt dem Antrag entgegen. Die Gegenerklärung ist dem Verurteilten bekannt gemacht worden. Auf das wechselseitige Vorbringen wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß den §§ 23ff EGGVG zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung abzusehen, liegt gemäß § 456a Abs. 1 StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Vgl. Senat B. v. 25.10.2006, 1 VAs 79/06; Senat B. v. 08.11.2005, 1 VAs 53/05; KG B. v. 21.05.2001, 4 VAs 15/01, zit. bei JURIS Rdnr 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 28 EGGVG Rdnr 10, jew. m.w.N.) Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidu...

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