Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Baumängelverursachung durch Sonderwünsche vor Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen einen Miteigentümer wegen der Beseitigung von Baumängeln, die auf dessen Sonderwunsch gegenüber dem Bauträger vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuführen sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch.

 

Normenkette

BGB §§ 677, 812, 823; WEG §§ 14, 16

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 7 T 902/95)

OLG München (Zwischenurteil vom 28.09.1995; Aktenzeichen 71 II 74/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 2) im Verfahren 3. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens 3. Instanz wird auf 62.287,10 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 15) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 16) ist der Verwalter.

Die Beteiligten zu 2) schlossen vor Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentumsrechte mit dem später teilenden Eigentümer am 25.04.1972 einen notariell beurkundeten Anwartschaftsvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentumsrechten und Miteigentumsanteilen an der von ihnen später gemäß Kaufvertrag und Auflassung vom 23.06.1987 erworbenen Penthouse-Wohnung, als deren Eigentümer sie am 25.04.1988 im Grundbuch eingetragen worden sind.

Bei Abschluß des Anwartschaftsvertrages äußerten die Beteiligten zu 2) als gesondert zu vergütenden Sonderwunsch gegenüber einem nach der Baubeschreibung aufzubringenden Gußasphalt die Verfliesung der Dachterrasse in dem ihnen nach der späteren Teilungserklärung als Sondereigentum zugewiesenen Bereich und einer weiteren Dachfläche, deren alleinige Nutzung ihnen die Wohnungsveräußerer zugesagt hatten.

Das Wohnungseigentum ist von den damaligen Eigentümer durch Teilungserklärung vom 30.11., 15.12.1972 und 22.01.1973 begründet und am 15.03.1973 eingetragen worden. Im März 1974 wurde die Verfliesung der Dachterrassenfläche in Angriff genommen. Unter dem 21.11.1974 wurden den Beteiligten zu 2) die im Sommer 1974 abgeschlossenen Plattierungsarbeiten von der Firma B in Rechnung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wohnungen bereits bezogen. Am 05.11.1974 wurden für alle Wohnungseigentümer in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern Auflassungsvormerkungen eingetragen.

In der Folgezeit kam es zu erheblichen Wassereinbrüchen und Feuchtigkeitsschäden u. a. auch in den unter der Dachterrasse gelegenen Wohnungen. Die Sanierungsarbeiten wurden von dem damaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, Herrn … in Auftrag gegeben. Die Schadensursache wurde nach einem fehlgeschlagenen Sanierungsversuch unter Einschaltung eines Architekten in der Weise beseitigt, daß ein fachgerechter Aufbau der Isolierung mit der erforderlichen Konstruktionshöhe und Erhöhung der Dachrandanschlüsse vorgenommen wurde, was zur Folge hatte, daß Fenster- und Türelemente der Wohnung der Beteiligten zu 2) gekürzt werden mußten. Die mit 89.880,90 DM bezifferten Sanierungskosten waren Gegenstand eines Rechtsstreits, den die Wohnungseigentümer gegen die Bauträger vor dem Landgericht Bochum (3 O 80/79) führten und der damit endete, daß ihnen durch Urteil vom 12.02.1987 lediglich 19.484,52 DM zugesprochen wurden.

Im vorliegenden Verfahren errechnet der Beteiligte zu 1), der von den übrigen Wohnungseigentümern zur Prozeßführung ermächtigt ist, einen Schaden von 81.802,96 DM, den er in Höhe von 62.287,10 DM von den Beteiligten zu 2) ersetzt haben will. Er macht geltend, bei diesen Kosten handele es sich um solche, die angefallen seien, um den nicht fachgerechten Aufbau des Terrassenunterbodens zu beseitigen und eine von Anfang an gebotene Anlage zu schaffen, die jedoch bei, einer Ausführung der Terrasse in Gußasphalt nicht erforderlich gewesen wäre. Die erste und wesentliche Ursache für die Schäden und die Sanierungsarbeiten sowohl am Gemeinschafts- wie auch am Sondereigentum sei, daß die Beteiligten zu 2) entgegen einem ihnen mit Schreiben der ausführenden Fachfirma B… mit Schreiben vom 26.03.1974 erteilten Hinweis auf eine nicht vorhandene Konstruktionshöhe, unzureichendes Gefälle und die Notwendigkeit der Entfernung von Isolierung im Bereich von Tür- und Fensterelementen die Verfliesung der Terrasse veranlaßt hätten.

Die Beteiligten zu 2) sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht: Der Verfliesungsauftrag sei vom Bauträger erteilt worden. Schadensursache seien fehlerhafte Dachrandanschlüsse gewesen. Eine eindeutige Belehrung über die Schadensträchtigkeit der von ihnen gewünschten Verfliesung hätten sie nicht erhalten. Im übrigen haben die Beteiligten zu 2) sich auf Verjährung berufen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.09.1995 das Zahlungsbegehren des Beteili...

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