Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Zwischenurteil vom 07.06.1994; Aktenzeichen 9 T 572/93)

AG Dortmund (Zwischenurteil vom 21.01.1994; Aktenzeichen 139 UR II 3/93 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 18) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat in dieser Instanz die den Beteiligten zu 1) bis 17) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 16) und die Beteiligte zu 18) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 17) ist die derzeitige Verwalterin. Die Anlage besteht aus einem zergliederten, zweigeschossigen Gebäudekomplex, der teilweise an der Straße …, teilweise an der … liegt. Die Wohnung der Beteiligten zu 18) befindet sich in dem Gebäudeteil … a. Mit diesem Gebäudeteil endet die Eigentumsanlage an einer von der … annähernd rechtwinklig abzweigenden Sackgasse, die im übrigen mit weiteren Wohngebäuden bebaut ist.

Zur Straßenseite hin verfügt das gemeinschaftliche Gebäude über offene, überdachte Loggien. Die Beteiligte zu 18) hat im Dezember 1992 die zu ihrer Wohnung gehörene Loggia im Obergeschoß des Hauses … vollständig verglasen lassen, indem sie an der Gebäudeaußenseite 4 gleichgroße Fenster hat einbauen lassen. Die Loggien der anderen Wohnungseigentümer sind bislang nicht verglast worden.

Die Beteiligten zu 1) bis 16) nehmen in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligte zu 18) auf Beseitigung dieser Verglasung und auf Widerherstellung des früheren Zustandes in Anspruch. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, es handele sich um eine bauliche Veränderung, die sich auf den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage nachteilig auswirke. Deshalb habe die Loggiaverglasung der Zustimmung sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer bedurft, die jedoch nicht erteilt worden sei.

Die Beteiligte zu 18) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Loggiaverglasung habe nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage geführt. Die Verglasung sei von den anderen Wohnungen aus nicht sichtbar. Es handele sich vielmehr um eine völlig unauffällige Maßnahme, die sich im Hinblick auf die mehrfach zergliederte Gesamtfassade des gemeinschaftlichen Gebäudes optisch nicht auswirke.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 18.01.1994 mündlich verhandelt und durch Beschluß vom 21.01.1994 dem Antrag der Beteiligten zu 1) bis 16) stattgegeben.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 18) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 1) bis 17) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 04.05.1994 in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt, ohne daß eine gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte. Durch Beschluß vom 07.06.1994 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 18) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 18), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.07.1994 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 1) bis 17) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43, Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht in Lauf gesetzt worden, nachdem das Landgericht davon abgesehen hat, seine Entscheidung den Beteiligten förmlich zuzustellen. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 18) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 18) ausgegangen. Seiner Verpflichtung gemäß § 44 Abs. 1 WEG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten mit Schlichtungsversuch in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer hat das Landgericht genügt.

Auch in der Sache halten die Ausführungen des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1) bis 16) gemäß § 1004 BGB aus ihrem Miteigentum einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Gemeinschaftseigentums geltend machen können, sofern es sich bei der Loggiaverglasung um eine unzulässige bauliche Veränderung handelt; die Beteiligten zu 1) bis 16) bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches nicht der Ermächtigung durch einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung (BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978).

Das Landgericht hat ferner zu Re...

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