Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung. Zeugenbeistand. Einzeltätigkeit. Vergütung. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung des Zeugenbeistands erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG
Normenkette
StPO § 68b
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 01.10.2008) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Festsetzungsentscheidung vom 25. August 2008 und des angefochtenen Beschlusses vom 1. Oktober 2008, die weder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erinnerung vom 4. September 2008 noch in der Beschwerde vom 13. Oktober ausgeräumt werden, auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Gründe
Zusatz: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates und des 1., 3. und 4. Strafsenates des OLG Hamm richtet sich die Vergütung eines beigeordneten Zeugenbeistandes nach Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG (OLG Hamm, Beschluss vom 24.Juni 2008 - 5 Ws 166/08; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 5 Ws 315/08 -; Beschluss vom 23. Oktober 2007, - 1 Ws 71/07 -; Beschluss vom 17. Juli 2007, - 3 Ws 307/07 -; Beschluss vom 28. Mai 2008, - 4 Ws 91/08 -).
Soweit die Ansicht vertreten wird, beim gerichtlich bestellten Vernehmungsbeistand nach § 68 b StPO erstrecke sich die Beiordnung zwar vornehmlich auf die Beistandsleistung in der Hauptverhandlung, aber in diesem Umfang dann auf die "volle Vertretung" des Zeugen, so dass auf den Vertreter dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden sei (so der hiesige 2. Senat des OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2007, 2 Ws 289/07), folgt der erkennende Senat dieser Auffassung nicht.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der sehr engen Fassung des Gesetzes die Beiordnung des Vernehmungsbeistandes lediglich für die Dauer der Vernehmung des Zeugen erfolgt. Nur für die Dauer der Zeugeneinvernahme soll der Vernehmungsbeistand dem Zeugen helfen, ein ihm ggfls. nach den §§ 52 ff. StPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht geltend zu machen und den Zeugen, der in seiner Aussagefähigkeit und -bereitschaft gehemmt ist, vor Aussagefehlern und Missverständnissen zu bewahren und ihn insoweit zu beraten (Meyer-Goßner, StPO, Vor § 48, Rn. 11 m.w.N.) wobei dem Vernehmungsbeistand weder ein eigenes selbständiges Antragsrecht zusteht (BVerfG NJW 1975, 103 ) noch ein Anwesenheitsrecht außerhalb der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung (BVerfG NJW 1975 a.a.O.), noch nach (bisher) h.M. (vgl. Meyer-Goßner StPO a.a.O. m.w.N.) ein Akteneinsichtsrecht zukommt.
Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Vernehmungsbeistandes erstreckt sich damit nicht auf die vollumfängliche Beratung und Unterstützung des Zeugen und bleibt damit hinter den Möglichkeiten des gewählten Zeugenbeistandes zurück (LR-Rieß Nachtrag, StPO, 25. Aufl., § 68 b Rn. 19).
Wenn aber die Beiordnung sowohl zeitlich (für die Dauer der Einvernahme als Zeuge im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung) als auch inhaltlich (Hilfe bei der Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechtes) derart beschränkt ist, kann von einer vollumfänglichen und zeitlich unbeschränkten Beiordnung nicht mehr die Rede sein (OLG Hamm, Beschluss vom 24.Juni 2008 - 5 Ws 166/08 -).
Auch das hiesige Verfahren gibt dem Senat keinen Anlass von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Fundstellen