Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 10 KLs AK 20/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß dem Angeklagten über die bisher festgesetzten 1.035,30 Euro hinaus weitere 1.331,99 Euro aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 60% ermäßigt. 60% der dem früheren Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.280,16 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Dem früheren Angeklagten ist durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 6. Juli 2005 zur Last gelegt worden, in der Zeit von April 2002 bis Januar 2003 in C und anderen Orten durch 53 selbständige Handlungen in 29 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben und sie davon in 22 Fällen zugleich unerlaubt eingeführt zu haben sowie in 24 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und tateinheitlich davon in neun Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben. Im Fall 10 der Anklage ist dem früheren Angeklagten vorgeworfen worden, am 7. Oktober 2002 dem Zeugen C2 in der Diskothek "B" in E/Niederlande 10 Packs Kokain mit einem (Brutto-)Gesamtgewicht von ca. 8 gr. verkauft zu haben. Im Fall 13 der Anklage ist ihm zur Last gelegt worden, kurz nach dem 8. September 2002 dem Zeugen D in seiner Wohnung in E2 25 gr. Kokain verkauft zu haben. Als Gegenleistung soll er von dem Zeugen ein Telefon mit Faxgerät, zwei Mischpulte für Licht- und Musikanlagen, eine Musikanlage Bang und Olafson nebst sechs Boxen, eine Nebelmaschine und einen CD-Wechsler mit Computer und Bildschirm erhalten zu haben, die der Zeuge zuvor gestohlen haben soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 6. Juli 2005 (Bl. 425 bis 427 R d.A.) Bezug genommen.

Der frühere Angeklagte war zuvor aufgrund eines internationalen Haftbefehls, denen die Taten der Anklageschrift zugrundelagen, am 6. April 2005 in Doetinchen/Niederlande festgenommen und am 23. Juni 2005 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden, wo er sich bis zum 13. Dezember 2005 in Untersuchungshaft befunden hat.

Am 3. August 2005 hatte ein mündlicher Haftprüfungstermin in Anwesenheit seines Verteidigers stattgefunden. Die Hauptverhandlung hat am 29. November sowie am 6. und 13. Dezember 2005 stattgefunden. In der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2005 ist gegen ihn eine Nachtragsanklage erhoben worden, in der ihm vorgeworfen worden ist, im April/Mai 2002 in E2/Niederlande durch vier selbständige Handlungen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Er soll in diesen vier Fällen dem Zeugen H jeweils 100 gr. Marihuana, die er jeweils zuvor für 250,00 Euro erworben hatte, für jeweils 300,00 Euro verkauft haben.

In der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2005 ist der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Die Kostenentscheidung lautet:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last."

Die Verurteilung umfaßt die vier Fälle der Nachtragsanklage und die Fälle 10 und 13 der Anklageschrift vom 6. Juli 2005. Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen im Umfang der Verurteilung allein auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Die Strafkammer hat für die vier Fälle der Nachtragsanklage Einzelfreiheitsstrafen von vier Monaten, für den Fall 10 der Anklage vom 6. Juli 2005 eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und für den Fall 13 dieser Anklage eine solche von drei Monaten festgesetzt. Im letzten Fall hat die Strafkammer abweichend von der Anklage festgestellt, der Angeklagte habe nicht 25 gr. Kokain, sondern 5 Gramm Marihuana unbekannt gebliebener Qualität an D veräußert, allerdings bei gleicher Gegenleistung.

Der Verteidiger hat "mindestens 90%" der im Einzelnen aufgelisteten Gesamtgebühren und Auslagen in Höhe von 3.683,84 Euro gegen die Staatskasse geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 726 bis 731 d.A. Bezug genommen. Die Rechtspflegerin der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.035,30 Euro festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leseabschrift des Beschlusses vom 22. August 2006 (Bl. 764 bis 767 R d.A.) verwiesen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der frühere Angeklagte weiterhin die Festsetzung von insgesamt mindestens 90 % der angemeldeten Gesamtkosten, mithin insgesamt mindestens 3.315,46 Euro, somit über die bisher festgesetzten 1.035,30 Euro hinaus die Fests...

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