Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 219/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II. Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet auch nicht der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erneute Verhandlung, da es sich nicht um eine existentielle Angelegenheit für den Kläger handelt und zudem nicht ersichtlich ist, dass eine mündliche Verhandlung zu weiteren Erkenntnissen führt.
Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers verneint, weil sich aus der Gesamtschau eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Verkehrsunfall vom 14.05.2015 nicht in der geschilderten Form stattgefunden hat, sondern manipuliert gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind. Dabei geht es nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit, es reicht vielmehr aus, wenn die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 22.03.2000 - 13 U 144/99, VersR 2001, 1127). Vor diesem Hintergrund ist es korrekt, wenn das Landgericht hier nicht von feststehenden oder nachweisbaren Tatsachen ausgegangen ist, sondern anhand von speziellen Kriterien den Verdacht auf einen manipulierten Unfall geäußert hat und insoweit nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass es am 14.05.2015 zu dem klägerseits behaupteten Unfallereignis auf der K-Straße in X gekommen ist.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtschau ist seitens des Senats nicht zu beanstanden.
Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung in Form einer Kollision des vom Beklagten zu 2) geführten PKW Honda Civic mit dem auf der K-Straße geparkten PKW Maserati Quattroporte des Klägers ist nach den Angaben des Sachverständigen zu bejahen. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im Streitfall jedoch jedermann eine Unfallmanipulation auf.
Geradezu typisch ist der Umstand, dass es sich um einen Anstoß gegen ein stehendes Fahrzeug gehandelt hat, bei welchem sich der Schadenshergang nahezu optimal steuern und das Verletzungsrisiko für den Fahrer in Grenzen halten lässt. Zudem ist bei einem Anprall gegen ein abgestelltes Fahrzeug die Haftungsfrage üblicherweise eindeutig geklärt. Weiterhin sind die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge besonders charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Bei dem von dem Beklagten zu 2) geführten PKW handelt es sich um einen alten Honda Civic, mit der Folge, dass ein dort entstandener Fahrzeugschaden den Beklagten zu 2) nicht sonderlich finanziell belastet. Bei dem abgestellten PKW Maserati des Klägers handelt es sich trotz seines Alters und seiner Laufleistung immer noch um ein als hochpreisig eingeschätztes Fahrzeug, welches einerseits eine fiktive Abrechnung ermöglicht und andererseits hohe Reparaturkosten verursacht. Die Beteiligung eines derartigen Fahrzeugs bringt dem "Geschädigten" bei der fast ausnahmslos vorgenommenen Abrechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten (wie auch vorliegend) danach erhebliche finanzielle Vorteile (vgl. OLG Hamm, aaO.). Entsprechend begründet die auffällige Art des Schadens - "lukrativer" Streifschaden über fast die halbe Länge des Fahrzeugs - ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Wege der fiktiven Abrechnung Schadensersatz fordert, was bei Würdigung der hier vorliegenden Gesamtumstände ein weiteres Indiz darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2005 - 12 U 1114/04, juris) zumal der Kläger eingeräumt hat, dass er sich s...