Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 5 O 223/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert:
Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.
Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Gegenstände, die sich lediglich im Besitz des Erblassers befanden, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von einem materiellen Wert.
Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 Abs. 1 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser
- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat;
- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart wurden oder
- seinen Ehegatten begünstigt hat.
Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.
wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 100 Euro Zwangsgeld, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Gläubiger macht gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Bochum im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des am ~.#.2018 verstorbenen Herrn F. B., der von der Schuldnerin allein beerbt wurde, geltend.
Mit Anerkenntnisteilurteil vom 15.09.2021 wurde die Schuldnerin durch das Landgericht Bochum entsprechend dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Tenor verurteilt.
Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 wurde gegen die Schuldnerin zur Vollstreckung der titulierten Pflicht zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Zwangsgeld wurde seitens der Schuldnerin gezahlt.
Der von der Schuldnerin beauftragte Notar I. R. mit dem Amtssitz in G. errichtete unter dem 24.01.2023 ein notarielles Nachlassverzeichnis zu dessen Darstellung auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 482-497 e.A. LG) verwiesen wird.
Der Gläubiger trägt vor, durch das Nachlassverzeichnis vom 24.01.2023 sei der titulierte Anspruch nicht erfüllt.
Einige Passagen des Nachlassverzeichnisses seien nicht übersichtlich und in sich verständlich. In dem Verzeichnis würden die Aktiva nicht hinreichend von den Passiva bzw. dem fiktiven Nachlass getrennt und es seien Aktiva aufgeführt, die zum Stichtag nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen seien. So seien auf S. 4 des Verzeichnisses als Aktiva Lebensversicherungen aufgeführt, die tatsächlich dem fiktiven Nachlass zuzuordnen seien bzw. eine Lebensversicherung die zum Stichtag nicht mehr bestanden habe.
Das Verzeichnis genüge nicht der Vorgabe, alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben. Es fehlten Angaben zu den Konten des Erblassers betreffend den Zeitraum 2008 bis 2010. Die Angabe des Notars, er habe die Konten des Erblassers im Rahmen eigener Ermittlungen erst ab dem 01.02.2012 gesichtet, passe nicht dazu, dass als mögliche ausgleichspflichtige Schenkung eine Transaktion auf dem Konto Nr. N01 vom 29.07.2011 angegeben sei. Aus diesem Grund sei die Angabe, es seien Kontounterlagen erst ab dem 01.02.2012 gesichtet worden, ernsthaft zu bezweifeln. Ggf. habe der Notar angeben müssen, dass die Position vom 29.07.2011 ausschließlich auf Angaben der Auskunftsschuldnerin beruhe. Gleiches gelte, soweit bezüglich des Kontos Nr. N02 Zahlungsvorgänge aus dem Jahre 2011 erfasst worden seien.
Aufgrund der Verurteilung unbefrist...