Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen PR 548) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 01.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. wurde im Juni 1999 in das Partnerschaftsregister eingetragen. Der namensgebenden Partner Dr. X schied in der Folgezeit aus der Partnerschaft aus; sein Ausscheiden wurde am 24.03.2005 eingetragen und der Partnerschaftsname beibehalten. Dem hatte Dr. X in der der letztgenannten Eintragung zu Grunde liegenden Anmeldung vom 19.01.2005 zugestimmt. Die Nachfolger führen keinen Doktortitel.
Mit der notariellen Anmeldung vom 08.07.2016 haben die Beteiligten zu 2.-5. die Eintragung beim Registergericht beantragt, dass die Berufshaftung beschränkt sei und die Partnerschaft nunmehr den Namen "Rechtsanwälte Dr. X und Partner mbB" führe.
Die Fortführung des Namens unter Verwendung des Doktortitels hat das Registergericht erstmals im August 2016 mit der Begründung beanstandet, kein anderer Partner habe promoviert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten richtete daraufhin eine Anfrage an das Registergericht, ob die Weiterführung des Namens mit Kennzeichnung der Nachfolge möglich sei; vorgeschlagen werde: "Dr. X und Partner, Nachfolger, Partnerschaftsgesellschaft mbB". Das Registergericht teilte daraufhin mit, der vorgeschlagene Name sei weiterhin unzulässig, die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 PartGG, 22 Abs. 1 HGB fänden keine Anwendung, da hier kein Inhaberwechsel vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2016 hat es sodann die Anmeldung vom 08.07.2016 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2016 (27 W 93/16; veröffentlich bei juris) mit der bereits zuvor genannten Begründung zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten selbst mit der form- und fristgerechten Beschwerde vom 01.12.2016, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung des Registergerichts begehren und zudem zunächst die Eintragung des Namens der Partnerschaft mit Nachfolgezusatz ("Dr. X und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger"), zuletzt mit Schriftsatz vom 20.01.2017 das Bestehenlassen des Namens der Partnerschaft ohne Nachfolgezusatz, hilfsweise die Eintragung des Namens "Dr. X und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger, vertreten durch die Partner...", beantragt haben.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
Entgegen der Auffassung des Registergerichts habe ein Inhaberwechsel stattgefunden. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Richtigkeit und Zulässigkeit des Partnerschaftsnamens sei auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des promovierten Gesellschafters abzustellen.
Darüber hinaus berücksichtige das Registergericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (NJW 1998, 1150). Danach könne die Fortführung einer Firma durch einen nicht promovierten Kaufmann unter Verwendung eines Doktortitels erfolgen, wenn die Irreführung durch einen Namenszusatz beseitigt werde. Dies gelte auch dann, wenn der Nachfolgezusatz erst nach Jahren und nach mehreren Nachfolgern beigefügt werde. In diesem Zusammenhang sei der schützenswerte Besitzstand zu berücksichtigen.
Diese Rechtsprechung sei auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen. Der Inhaber des Doktortitels sei bereits im Jahr 2005 aus der Partnerschaft ausgeschieden und die Partnerschaft von verschiedenen Partnern ohne Doktortitel fortgeführt worden. Die Kanzlei sei seit über 60 Jahren am Markt tätig und der Name des den Doktorgrad führenden seinerzeitigen Partners bundesweit bekannt; dieser sei Mitglied des Deutschen Bundestages gewesen und habe dort verschiedene Funktionen wahrgenommen. Deshalb und aufgrund entsprechender Veröffentlichungen sei mit seinem Namen eine Marke verbunden.
Zudem könne der Doktortitel nicht von dem Namen getrennt werden, dieser sei vielmehr wesentlicher Bestandteil. Da aus dem Briefkopf eindeutig ersichtlich sei, wer innerhalb der Partnerschaft promoviert habe, könne auch eine Irritation des Publikums nicht vorliegen.
Letztlich dürfte auch verfassungsrechtlich von Bedeutung sein, dass der Name der Partnerschaft über Art. 12 und Art. 14 GG geschützt sei. Der Name habe wesentliche Bedeutung für den Marktwert der Partnerschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Das Registergericht hat der Beschwerde mit dem Beschluss vom 06.12.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Zutreffend hat das Registergericht auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2016 (27 W 93/16) verwiesen und ausgeführt, dass nach dem - am 24.03.2005 in das Partnerschaftsregister eingetragenen - Ausscheiden des einzigen einen Doktortitel führenden, namensgebenden Partners Dr. X, der in die Fortführung des Namens der Partnerschaft eingewilligt hat (vgl. Anmeldung vom 19.01.2005, Bl. 7 Sonderband), die Partnerscha...