Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 27 C 457/89)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 24 S 551/89)

 

Tenor

Wird in einem Formularmietvertrag die Verpflichtung, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auf den Mieter von Wohnraum abgewälzt, so ist dieser nicht verpflichtet, auch den infolge vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichboden zu erneuern.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Senat mit Beschluß vom 29. Mai 1990 folgende Frage gemäß Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Umfaßt der Begriff der Schönheitsreparaturen, zu denen sich der Mieter von Wohnraum durch Mietvertrag verpflichtet hat, auch das Erneuern von Teppichböden, die infolge vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissen sind?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger mieteten von dem Beklagten mit Wirkung vom 1. Juli 1987 eine nicht preisgebundene Wohnung, die im Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie in der Diele mit Teppichböden ausgestattet ist. § 9 des Formularmietvertrages bestimmt, daß „der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt”. Als die Kläger Anfang 1989 die Teppichböden von einer Fachfirma reinigen lassen wollen, erklärte diese, daß eine Reinigung aufgrund altersbedingter Abnutzung nicht mehr möglich sei. Die Kläger haben daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, das Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie die Diele ihrer Wohnung … mit neuem Teppichboden auszulegen. Der Beklagte ist diesem Begehren mit dem Hinweis auf die Überbürdung der Schönheitsreparaturen in § 9 des Mietvertrages entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die oben aufgeführte Frage dem Senat zum Rechtsentscheid vorgelegt. Die Berufungszivilkammer will von einer mit Urteil vom 9. Februar 1989 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (– 10 U 96/88 – NJW-RR 1989, 663) getroffenen Entscheidung abweichen. Nach jener Entscheidung gehört die Erneuerung unbrauchbar gewordenen Teppichbodens zu den Schönheitsreparaturen: Was Tapeten für die Wände seien, das seien Teppichböden für die Fußböden. Das Landgericht mißt dieser Frage zu dem grundsätzliche Bedeutung bei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist zulässig:

1.

Die von der Berufungszivilkammer vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Sie ist, obwohl ihre Beantwortung auf der Auslegung einer Vertragsklausel beruht, einem Rechtsentscheid zugänglich. Auszulegen ist nämlich eine auch auf dem Gebiet der Wohnraummiete häufig wiederkehrende, typische Vertragsbestimmung. Derartige Formularklauseln kann und darf das um den Erlaß eines Rechtsentscheides angegangene Gericht auslegen (BGH, Rechtsentscheid v. 08.07.1962 – VIII ARZ 3/82 – NJW 1982, 2186).

2.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung des der Vorlage zugrunde liegenden Rechtsstreits erheblich. Wäre nämlich der Wohnraummieter bei einer formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf ihn auch zur Erneuerung des durch vertragsgemäßen Gebrauch abgenutzten Teppichbodens verpflichtet, so wäre die gegen den Vermieter gerichtete Klage auf Erneuerung des Teppichbodens unbegründet.

Die Entscheidungserheblichkeit entfällt nicht dadurch, daß im Vorlagefall der Verschleiß des Teppichbodens streitig ist, der Rechtsstreit damit möglicherweise auch ohne die Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden könnte. Den Parteien kann nämlich nicht zugemutet werden, die Kosten einer Beweisaufnahme zu tragen, auf deren Ergebnis es möglicherweise nicht ankommt (BGH, Rechtsentscheid v. 01.07.1987 – VIII ARZ 9/86 – NJW 1987, 2575; OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 10.09.1984 – 4 REMiet 1/84 – ZMR 1984, 414).

3.

Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß das Landgericht nicht von einem Rechtsentscheid, sondern von einer außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens ergangenen obergerichtlichen Entscheidung abweichen will. Denn für die Vorlage zum Rechtsentscheid reicht aus, daß das Berufungsgericht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen abweichen will (BGH, Rechtsentscheid vom 11.01.1984 – VIII ARZ 6/83 – NJW 1984, 1615).

Es erscheint aber zweifelhaft, ob, wie das Landgericht meint, überhaupt ein Divergenzfall vorliegt. Eine Abweichung liegt nämlich nur dann vor, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf in der in der Vorlage angeführten Entscheidung den Begriff „Schönheitsreparaturen” für alle Arten von Mietverhältnissen, insbesondere auch für Wohnraummietverhältnisse prägen wollte. Das erscheint nicht gänzlich zweifelsfrei. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf, das für den Erlaß von Rechtsentscheiden ohnehin nicht zuständig und damit mit Fragen aus dem Bereich der Wohnraummiete grundsätzlich nicht befaßt ist, hatte in jener Entscheidung ausschließlich über Fragen auf dem Gebiet der gewerblichen Miete zu befinden.

4.

Letztlich kann die vorstehend aufgeworfene Frage unbeantwortet bleiben. Die vorgelegte Rechtsfrage ist jedenfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparat...

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