Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO begehrt die Antragstellerin die Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung gegen den Beschuldigten.
Der Antrag genügt zwar den in § 172 Abs. 3 StPO gestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Danach muss ein Klageerzwingungsantrag eine aus sich heraus verständliche und vollständige Darlegung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, enthalten. Die Sachdarstellung muss ferner den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit im Wesentlichen umfassen. Schließlich muss dem Antrag zu entnehmen sein, dass die Beschwerdefristen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingehalten sind. Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerecht.
II. 1) Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten besteht aber nicht, weil dieser nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder einer Vergewaltigung noch einer sexuellen Nötigung hinreichend verdächtig ist.
Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Dabei besteht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen muss grundsätzlich der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Insgesamt muss für eine Straftat des Beschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld ein wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2007 - 3 Ws 230 u. 231/07, BeckRS 2007, 17802 m.w.N.).
Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung besteht nach dem Ermittlungsergebnis nicht. Als Beweismittel stehen im Wesentlichen - und für das Kerngeschehen ausschließlich - Angaben der Antragstellerin und des Beschuldigten zur Verfügung. Bei der Bewertung der Aussage eines Hauptbelastungszeugen muss dem Tatrichter, wenn Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen, bewusst sein, dass die Aussagen dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sind, zumal der Beschuldigte in solchen Fällen wenige Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerung zur Sachlage besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 5 StR 12/09). Die Bewertung der Aussage der Anzeigeerstatterin führt - auch nach der durchgeführten Begutachtung - zu dem Ergebnis, dass ihre Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der vorgeworfenen Taten der sexuellen Nötigung zu stützen.
2) Sowohl der Beschuldigte als auch die Antragstellerin schildern noch übereinstimmend, dass sie nach der Anstellung der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschuldigten alsbald eine freundschaftliche Beziehung eingingen, die die erforderliche Distanz eines Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis nicht mehr wahrte und in dessen Zuge es zu wiederholten gegenseitigen Zärtlichkeiten kam. Die Angaben der Antragstellerin und des Beschuldigten weichen hingegen hinsichtlich des sexuellen Charakters der Beziehung wie der Art der sexuellen Handlungen erheblich voneinander ab. Dabei schildern beide jeweils abweichende mögliche Lebenssachverhalte, die für sich genommen jedoch jeweils schon wenig glaubhaft sind.
Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Beziehung zu der Antragstellerin als Affäre betrachtet habe, sie ihm über die Zeit der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin hinweggeholfen habe und die Antragstellerin, nachdem er sich seiner jetzigen Ehefrau zugewandt habe, zunehmend fordernd geworden sei und zunehmend "geklammert" habe. Er habe sie hingegen als "Trösterchen" angesehen. Hinsichtlich ihrer Dissertation habe er sich gar nicht als Betreuer (Doktorvater) gefühlt, da die entsprechenden Anträge nicht gestellt gewesen seien. Zudem habe die Antragstellerin erst im April 2009 überhaupt einen lesbaren ersten Teil ihrer Dissertationsschrift vorgelegt.
Es sei zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen, die jedoch die von der Antragstellerin gezogene Grenze, nämlich die Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs - der Beschuldigte nennt insoweit das Stichwort "Penetration" - nicht verletzt hätte. Es sei jedoch zu wechselseitigem Oralverkehr gekommen. Auf die Antragstellerin habe er - entgegen ihrer Behauptung - jedoch niemals ejakuliert, auch nicht bei der Durchführung des Oralverkehrs in ihren Mund. Später, als er sich seiner neuen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau zugewandt habe, habe er das sexuelle Interesse an der Antragstellerin verloren.
Demgegenüber lässt sich die Antragstellerin dahingehend ein, dass es zwar immer sexuelle Forderungen des Beschuldigten gegeben habe,...