Leitsatz (amtlich)

1. Die auf einer Berufstätigkeit des Ausgleichspflichtigen im Ausland (hier: Korea) beruhende Erhöhung eines Rentenanrechts bleibt im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt.

2. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auch dann zu berücksichtigen, wenn das Renteneinkommen des Ausgleichspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet (entgegen OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871f).

3. Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen sind bei der Berechnung der Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Beschluss vom 29.06.2012; Aktenzeichen 45 F 75/11)

 

Tenor

In Abänderung des am 29.6.2012 erlassenen Beschlusses des AG - Familiengericht - Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.5.2011 bis zum 30.4.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH (Personalnummer:...) und zum Ausgleich seines bei der W (Personalnummer:...) bestehenden Anrechts eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. insgesamt 13.205,31 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,01 EUR ab dem 01.05. und ab dem 1.6.2011, aus weiteren jeweils 519,60 EUR ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 1.12.2011, aus weiteren jeweils 519,81 EUR ab dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 1.6.2012, aus weiteren jeweils 519,06 EUR ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 1.12.2012, aus weiteren jeweils 518,60 EUR ab dem 01.01., 01.02. und 1.3.2013 sowie aus 1.258,67 EUR ab dem 1.4.2013.

In Abänderung des am 29.6.2012 erlassenen Beschlusses des AG - Familiengericht - Recklinghausen wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1.5.2013 zum Ausgleich seines bei der E GmbH bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.039,96 EUR und zum Ausgleich seines bei der W bestehenden Anrechts eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 218,71 EUR, insgesamt 1.258,67 EUR, zu zahlen.

Der Antragsteller wird in Abänderung des genannten Beschlusses des Familiengerichts weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Rentenansprüche gegen die E GmbH und gegen die W, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, i.H.v. monatlich 1.039,96 EUR bzw. i.H.v. monatlich 218,71 EUR abzutreten.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Der Beschwerdewert wird auf 8.574,08 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Sie sind seit dem 26.9.1993 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Trennung der Beteiligten war Mitte 1989 erfolgt; die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 15.11.1991.

Neben seinem Rentenanrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte der Antragsgegner bei seinem Arbeitgeber, der Fa. I2 AG, über zwei betriebliche Altersversorgungen in Form einer Pensionszusage/Direktzusage (aktueller Versorgungsträger: E GmbH) und aus einer Pensionskasse (aktueller Versorgungsträger: W). Für die Höhe der Versorgung aus der Pensionszusage sind für die ersten 10 Dienstjahre als Grundbetrag 36 % des letzten versorgungsfähigen Einkommens vor Rentenbeginn und für spätere Jahre ein jährlicher Zuschlag von 2 % des Grundbetrages maßgeblich; die Höhe der Versorgung aus der Pensionskasse ergibt sich aus der Höhe der Beiträge entsprechend dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diesbezüglich wird auf die Mitteilungen der Fa. T GmbH vom 17.10.2011 und vom 20.2.2012 Bezug genommen.

Ab dem Jahr 1994 war der Antragsgegner für seinen damaligen Arbeitgeber in Korea berufstätig. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners begann am 1.4.1963 und endete am 31.12.1999. Ab dem 1.1.2000 bezog der Antragsgegner zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Pensionskasse der Fa. I2 AG. Wegen der Berechnung der Betriebsrenten wird auf das Schreiben der Fa. T GmbH vom 30.3.2011 Bezug genommen. Seit März 2011 bezieht der Antragsgegner seine betriebliche Altersrente neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Höhe wird auf die Mitteilung der Fa. T GmbH vom 30.3.2011 und auf die Rentenanpassung zum 1.7.2012 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund Bezug genommen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.5.2011 ihre Regelaltersrente.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 10.3.1993 sprach das AG - Familiengericht - Recklinghausen die Scheidung der am 3.5.1968 geschlossenen Ehe der Beteiligten aus, verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung eines nachehelichen Gesamtunterhalts i.H.v. 612 DM und führte den Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 1.5.1968 bis zu...

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