Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsverwahrung. Rechtsschutz. Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren. Besitz von Gegenständen. Waschmaschine. Wäschetrockner
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt unabhängig von der Bedürftigkeit des Untergebrachten.
2. Ist dem Untergebrachten noch kein Rechtsanwalt beigeordnet, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts für die Beiordnung zuständig.
3. Genehmigungsfähige Gegenstände nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW sind nur solche, an denen der Untergebrachte den Besitz im Grundsatz von seinem Zimmer aus ausüben kann.
4. Waschmaschine und Wäschetrockner gehören nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.
Normenkette
SVVollzG NW § 15; StVollzG § 109 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 33a StVK 869/13) |
Tenor
Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt I als Verfahrensbevollmächtigter für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er sich gegen die Ablehnung der Gestattung des Erwerbs und der Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines eigenen Wäschetrockners auf eigene Kosten gewandt. Die Ablehnung hatte die Justizvollzugsanstalt damit begründet, dass sie den Besitz dieser Gegenstände nur gestatten könne, wenn sie zugleich allen
47 Sicherungsverwahrten dieses Recht einräume. Dafür sei aber im Bereich der Sicherungsverwahrten keine hinreichende Infrastruktur vorhanden, dem Stromnetz drohe eine Überlastung und eine Überprüfung im Rahmen von Sicherungskontrollen sei nur schwer möglich. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I abgelehnt. Die rechtlich nicht zu beanstandende Größe eines Einzelzimmers - so das Landgericht - schließe den Betrieb dieser beiden Geräte aus und aus § 52 SVVollzG NW sei kein Anspruch hierauf herzuleiten, da es sich nicht um Geräte zur Freizeitgestaltung handele. Die vorhandenen zwei Waschmaschinen und Trockner seien für 47 Sicherungsverwahrte ausreichend. Die gemeinsame Nutzung solcher Gegenstände (z.B. in Waschsalons) entspreche den allgemeinen Lebensverhältnissen.
Mangels Aussicht auf Erfolg sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Eine Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG scheide wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage aus.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Justizvollzugsanstalt B zu verpflichten, ihm die Anschaffung und den Betrieb einer Waschmaschine und eines Trockners auf eigene Kosten zu gestatten. Gleichzeitig beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
II.
Dem Betroffenen war nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG Rechtsanwalt I für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Die beantragte Maßnahme dient der Umsetzung des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der Wahrung des Abstandsgebots im Vergleich der Unterbringung von Sicherungsverwahrten zu Strafgefangenen und zur Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht einfach.
Die Beiordnung erfolgt unabhängig von einer Bedürftigkeit des Betroffenen. § 109 Abs. 3 StVollzG enthält keine Regelung zur Prozesskostenhilfe. Dies zeigt schon sein Wortlaut. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Regelung vielmehr in Anlehnung an § 140 StPO erfolgt (BT-Drs. 17/9874 S. 27), also in Anlehnung an die Regelung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, welche ebenfalls bedürftigkeitsunabhängig ist. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber hier das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsschutzgebot verwirklichen wollte (BT-Drs. 17/9874 S. 27), spricht dagegen, die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig zu machen.
Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Senatsvorsitzenden. Ungeachtet des Wortlauts des § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt die Bestellung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer. Hier ist "zuständiges Gericht" das zuständige Oberlandesgericht.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts nach § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Die Frage, welche Gegenstände der Untergebrachte erwerben und welche Geräte er betreiben darf und welches die einschlägigen Rechtsgrundlagen hierfü...