Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzug der Sicherungsverwahrung. Kühlschrank, Gefrierschrank oder Kühl-/Gefrierkombination als Teil der angemessenen Ausstattung eines Zimmers
Leitsatz (amtlich)
Zu der im Sinne des § 15 Abs. 1 SVVollzG NRW angemessenen Ausstattung des Zimmers eines Sicherungsverwahrten dürfte grundsätzlich ein Kühl- und/oder Gefriergerät mit einem Nutzvolumen von insgesamt bis zu 120 Litern gehören, dessen Erwerb - bzw. eine entsprechende Erweiterung der anstaltsseitig zur Verfügung gestellten Kühl- und Gefriermöglichkeiten - ihm daher zu ermöglichen ist. Weder eine durch die JVA im Hinblick auf das räumliche Fassungsvermögen einer dortigen Röntgenprüfanlage vorgegebene Beschränkung der für den Paketempfang zugelassenen Paketmaße noch die Erwägung, dass auch bei nachträglichen Kontrollen der im Zimmer des Betroffenen befindlichen Gegenstände eine aufgrund ihrer Abmessungen tatsächlich nicht mögliche Überprüfung der Kühl-Gefrierkombination mittels der Röntgenprüfanlage erforderlich wäre, rechtfertigen die Entscheidung, dem Betroffenen den Bezug einer solchen Kühl-Gefrierkombination aus sicherer Quelle zu versagen (Ergänzung zu Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 421/17 -, juris).
Normenkette
SVVollzG NRW § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen IV-2 StVK 135/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Werl vom 12.02.2018 aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl befindliche Betroffene hat am 23.01.2018 beantragt, ihm den Kauf einer Kühl-Gefrierkombination zu zumutbaren Bedingungen unter Vermittlung der Anstalt (§ 18 SVVollzG NRW) aus sicherer Quelle zu ermöglichen. Im gerichtlichen Verfahren hat er hierzu ausgeführt, dass er eine solche Kühl-Gefrierkombination - als Beispiel führt er eine solche mit den Maßen 185 x 60 x 58 cm und einem Fassungsvermögen von 216 Litern im Kühlteil und von 84 Litern im Gefrierteil an - bei einem Vertragselektrohändler der JVA Werl erwerben wolle.
Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin am 12.02.2018 nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses mündlich mit der Begründung abgelehnt, dass der Kühlraum des dem Betroffenen in seinem Zimmer von der JVA ohnehin zur Verfügung gestellten Kühlschranks groß genug sei und es ihm hinsichtlich des mit lediglich sechs Litern unzureichenden Gefrierfachs (vgl. Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 421/17, juris) freistehe, zusätzlich eine Gefrierbox zu erwerben; Großelektrogeräte seien hingegen in der JVA Werl nicht erwünscht. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin hierzu ergänzend vorgetragen, dass der Betroffene mit dem Kauf einer Kühl-Gefrier-Kombination konkludent auch deren Annahme und Aushändigung begehre. Diese scheide jedoch vorliegend aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW aus, da die für die Paketkontrolle vorhandene Röntgenprüfanlage aufgrund ihrer Abmessungen nicht in der Lage sei, die begehrte Kühl-Gefrierkombination zu erfassen (entsprechend dieser Abmessungen ist der Bezug von Paketen für die Sicherungsverwahrten in der JVA Werl dahin geregelt, dass deren Größe die Maße 60 cm x 45 cm x 200 cm nicht überschreiten darf). Es sei bei derartigen Geräten daher auch bei späteren Überprüfungen der Zimmer der Sicherungsverwahrten nicht möglich, ohne Demontage die erforderliche Kontrolle auf in Hohlräumen verborgene verbotene oder gefährliche Gegenstände vorzunehmen. Im Übrigen sei der Betroffene im Jahr 2016 bereits einmal geflohen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er jede Gelegenheit zur Flucht nutzen werde, also neben der abstrakt-generellen Gefahr des Gegenstandes auch in seiner Person konkrete Gründe vorlägen, die einen Missbrauch der Kühl-Gefrierkombination als Versteck für Fluchtwerkzeuge besorgen ließen. Im Übrigen seien die vorhandene Kapazität des Kühlschranks und die Möglichkeit der Anschaffung eines zusätzlichen Gefriergerätes vor dem Hintergrund des wöchentlich stattfindenden Einkaufs als ausreichend zu bewerten.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 22.05.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zunächst entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antrag des Betroffenen dahingehend auszulegen sei, dass die Antragsgegnerin konkludent auch zur Genehmigung der Annahme und Aushändigung einer Kühl-Gefrierkombination verpflichtet werden solle, was diese - wie im Bes...