Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsverwahrung. Paketbezug. Größenbeschränkung. Regelungsbefugnis der Anstalt
Leitsatz (amtlich)
1. Die das Recht auf Paketbezug in der Sicherungsverwahrung gewährende Regelung des § 30 StVollzG NRW befasst sich allein mit der Frage des Zugangsweges bestimmter Waren zu den Betroffenen und verhält sich nicht zu der Frage, welche Gegenstände und Waren von den Untergebrachten eingekauft bzw. in Besitz genommen werden dürfen. Das Recht zum Besitz von Gegenständen richtet sich vielmehr allein nach § 15 SVVollzG NRW.
2. Eine seitens der Vollzugsanstalt - im Hinblick auf die Höhe und Breite dem räumlichen Fassungsvermögen einer vorhandenen Röntgenprüfanlage entsprechend - vorgegebene Beschränkung der Paketmaße auf maximal 60 × 45 × 200 cm ist im Hinblick auf die gesetzliche Reglungsbefugnis der Anstalt gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden und schränkt das vom Gesetzgeber für die Sicherungsverwahrung geforderte möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Pakten auch unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig ein.
Normenkette
SVVollzG NRW § 2 Abs. 3 S. 1, §§ 15, 30 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen IV-2 StVK 2/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend den von ihm begehrten und seitens der JVA X im Hinblick auf bestehende Sicherheitsbedenken und mangelnde vollzugsseitige Kontrollmöglichkeiten abgelehnten Bezug eines Gefrierschrankes (im angefochtenen Beschluss bezeichnet als "Kühl-Gefrier-Kombination") mit den Maßen H 85 cm, B 55 cm und T 58 cm über den Versandhandel Y als unbegründet verworfen.
Dem Bezug eines entsprechenden Paketes hatte die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass die für die Paketkontrolle vorhandene Röntgenprüfanlage nicht in der Lage sei, den vom Antragsteller begehrten Gefrierschrank zu erfassen, so dass die aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit notwendige Kontrolle unmöglich sei. Entsprechend den Kapazitäten der vorhandenen Röntgenprüfanlage sei der Bezug von Paketen für die Sicherungsverwahrten dahin geregelt, dass die Größe sämtlicher Pakete die Maße 60 cm x 45 cm x 200 cm nicht überschreiten dürfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit nachvollziehbaren Gründen die zulässige Größe von Paketsendungen entsprechend dem Fassungsvermögen der Röntgenprüfanlage beschränkt, weil eine solche Überprüfung zweckmäßig sei, um die naheliegende Gefahr, dass ein verschlossenes und nicht ohne weiteres von außenvisuell kontrollierbares Paket Dinge enthalte, die auch nicht erst bei Aushändigung an Gefangene oder Untergebrachte eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellen könnten, sondern auch bereits beim Öffnen des Pakets, welches gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in Anwesenheit des Betroffenen zu erfolgen habe. Insoweit sei auf die Möglichkeit des Einbringens von Gegenständen wie Waffen, Munition oder Sprengsätze zu verweisen.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. geltend macht, seine Berechtigung zum Bezug des Gefrierschrankes sei an der die Ausstattung der Zimmer regelnden Vorschrift des § 15 SVVollzG NRW und nicht an der Vorschrift des § 30 SVVollzG NRW betreffend den Paketempfang zu messen. Die Strafvollstreckungskammer habe ihm darüber hinaus vor Erlass der Entscheidung eine weitere seitens des Gerichts eingeholte Stellungnahme der JVA X zur Frage der Möglichkeit eventueller manueller Kontrollen nicht zugeleitet, so dass er unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde vorliegend zu, weil eine konkretisierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorschrift des § 30
Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW, nach welcher die Vollzugseinrichtung befugt ist, Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden, bisher nicht vorliegt und mithin namentlich die Frage nach etwaigen Grenzen der Regelungsbefugnis gerichtlich nicht geklärt ist.
Einer Entscheidung, ob die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen gewesen wäre, bedarf es deshalb nicht.
III.
Die Rechtsbeschwerde bleibt indes ohne Erfolg, weil die seitens der JVA X getroffene Regelung betreffend die Beschränkung der zulässigen Paketmaße als rechtmäßig anzusehen ist.
Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW räumt den Un...