Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 62 StVK 81/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich in Strafhaft in der JVA X und begehrt die Aushändigung einer Spielekonsole Sony PlayStation 1, welche seitens der JVA X unter dem 05. Dezember 2017 mündlich abgelehnt worden war. Die vorgenannte Spielekonsole war seitens des Betroffenen nach seinem Vorbringen in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. Dezember 2017 im Rahmen seines vorangehenden Aufenthaltes in der JVA Y nach entsprechender Genehmigung der dortigen Anstaltsleitung angeschafft worden. Auch im Rahmen einer nachfolgenden Inhaftierung in der JVA Z war ihm der Besitz dieser Spielekonsole nach seinem Vorbringen gestattet.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen den auf Herausgabe der Spielekonsole gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 06. Dezember 2017 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die Vollzugsanstalten seien nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung berechtigt, die Herausgabe von Spielkonsolen zu verweigern. Die vom Antragsteller beantragte PlayStation 1 gefährde abstrakt-generell die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt, da es damit grundsätzlich möglich sei, sicherheitsrelevante Informationen zu speichern und weiterzugeben. Die Behauptung des Antragstellers, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung von Textinformationen, sei unerheblich, da es nur auf das allgemeine Gefährdungspotenzial ankomme; entsprechend Programme könnten geschrieben und zur Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen eingesetzt werden. Zudem müsse auch eine eventuelle Verplombung regelmäßig auf ihre Unversehrtheit kontrolliert werden und schließe nicht sicher die Gefahr aus, dass Hohlräume im Gerät als Drogenversteck genutzt werden könnten. Der Umstand, dass andere Vollzugsanstalten den Gefangenen Spielkonsolen zubilligten, sei unerheblich, da jede Vollzugsanstalt ihre Ermessensentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen habe.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 04. April 2018, mit welcher wiederholend geltend gemacht wird, dass einerseits von der begehrten Spielekonsole keine Gefährdung ausgehen und zudem die vorherige Genehmigung durch andere Vollzugsanstalten nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Insoweit erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde einerseits im Hinblick darauf, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der einem Gegenstand (mit der daraus folgenden Berechtigung der JVA zur Verweigerung einer entsprechenden Besitzgenehmigung) allgemein innewohnenden Gefährlichkeit nicht zutreffend erfasst bzw. in nicht mehr vertretbarer Weise extensiv ausgelegt hat. Andererseits ist die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick darauf zuzulassen, dass sich die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht mit der Frage des Bestehens eines eventuell zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Bestandsschutzes befasst hat.

III.

Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

1.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit die Versagung einer Genehmigung zum Besitz aus Gründen der Anstaltssicherheit zu rechtfertigen vermag, so etwa aufgrund einer etwaigen Internetfähigkeit von Geräten oder aber der (ohne weitere technischen Hilfsmittel gegebenen) Möglichkeit der Speicherung von Texten. Dabei bezog sich die Rechtsprechung des Senats jeweils auf Fallkonstellationen, in denen sich eine allgemeine abstrakte Gefährlichkeit aus den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes selbst oder allenfalls unter Hinzuziehung vorhandener oder für den Betroffenen unschwer zu beschaffender weiterer technischer Hilfsmittel ergab, mithin ohne das Hinzutreten besonders aufwändiger oder nur mit entsprechendem Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderungen.

Soweit die Strafvollstreckungskammer insoweit ausführt, die Behauptung des Betroffenen, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung v...

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