Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 30 F 155/22) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 26.01.2024 abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten waren vom 00.05.1997 bis zum 00.03.2022 miteinander verheiratet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2022 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner auffordern, zur Prüfung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche Auskunft über seine gesamten Auskünfte zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der Auskunftsaufforderung wird auf das Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 5 f. GA) Bezug genommen. Eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht.
Am 19.05.2022 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Detmold im Wege eines Stufenantrags Zahlung von Nachscheidungsunterhalt von dem Antragsgegner beantragt (Az. 30 F 155/22). Unter dem 27.07.2022 hat der Antragsgegner einen Auskunftswiderantrag gestellt. Am 14.10.2022 hat das Familiengericht folgenden Teil-Beschluss erlassen (Bl. 119 ff. GA):
"Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind oder der Abgeltungssteuer unterliegen getrennt für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 durch eine schriftliche, systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte sowie diesen einzelnen zuzuordnenden Werbungskosten (Betriebsausgaben), nebst eine Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Vorauszahlungen und der etwaigen erhaltenen Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 nebst den dazugehörigen Belegen, insbesondere auch Auskünfte über Einkünfte/Gewinne/Verluste aus der Firma Y. GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte sowie der Firma Y. Verwaltung-GmbH für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 unter Vorlage der entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen/Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagenverzeichnissen sowie betrieblichen Steuererklärungen und den dazugehörigen Steuerbescheiden für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021, sofern schon vorliegend.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. (...)"
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner am 18.01.2023 zurückgenommen, nachdem ihm das Beschwerdegericht einen gerichtlichen Hinweis erteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da keine Beschwerdebegründung erfolgt sei.
Nachdem der Antragsgegner der titulierten Auskunftsverpflichtung zunächst nicht nachgekommen ist, hat das Familiengericht auf den Antrag der Antragstellerin am 19.06.2023 ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner verhängt (Bl. 219 GA). Die dagegen eingereichte Beschwerde ist am 31.07.2023 zurückgewiesen worden.
Am 31.10.2023/02.11.2023 hat der Antragsgegner Auskunft erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren am 12.12.2023 für erledigt erklärt und dies damit begründet, dass der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung am 19.12.2023 angeschlossen und einen Kostenantrag gestellt.
Durch Schlussbeschluss vom 26.01.2024 hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt (Bl. 769 f. GA):
Die Kostenentscheidung beruhe aus § 243 FamFG. Es entspreche billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er durch unzureichende Auskunft Anlass für das Verfahren gegeben habe. Zudem habe er im Wege des Teil-Beschlusses zur Auskunft verpflichtet werden müssen. Ferner sei er mit seinem Auskunftswiderantrag unterlegen.
Gegen den Schlussbeschluss hat der Antragsgegner am 01.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er im Wesentlichen wie folgt begründet (Bl. 789 ff. GA):
Der geltend gemachte Auskunftsantrag der Antragstellerin sei unzulässig gewesen, da die erfolgte Titulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt habe. Die Auskunft sei grundsätzlich getrennt nach Einkunftsarten zu erteilen. Der Antrag der Antragstellerin sei zu allgemein formuliert, daher habe eine vollstreckbare Verpflichtung zur Auskunftserteilung seitens des Antragsgegners nicht bestanden. Insofern seien der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde am 15.02.2024 nicht abgeholfen (Bl. 793 GA) und dies damit begründet, dass es weiterhin billigem Ermessen entspreche, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er mangels Auskunftserteilung Anlass für das Verfahren gegeben habe.
Der Antragsgegner beantragt,
in Abänderung ...