Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 24.10.1983; Aktenzeichen 5 T 427/83) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts vom 24. Oktober 1983 und die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts vom 9. Juni und 7. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte ist die jüngste von drei Töchtern der Eheleute … und …. Der Vater verstarb 1961. Ausweislich des Hoffolgezeugnisses des Amtsgerichts Soest vom 28. Dezember 1962 – … – wurde die Mutter Hofvorerbin des Ehegattenhofes, zu dem der vorbezeichnete Grundbesitz gehört, während als weitere Hoferben diejenigen ausgewiesen sind, die berufen wären, wenn der Erblasser erst beim Eintritt der weiteren Erbfolge gestorben wäre. Bei Eintragung der Mutter als Eigentümerin ist in das Grundbuch auch der Vermerk über die Vor- und Nacherbschaft eingetragen worden.
Mit notariellen Übertragsvertrag vom 2. Oktober 1963 (Nr. … der Urkundenrolle für 1963 des Notars … in …) übertrug die Mutter das Grundstück der Beteiligten. Der Vertrag ist vom Landwirtschaftsgericht genehmigt – … –, die Beteiligte daraufhin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Im März 1983 verstarb Frau ….
Auf den unter Vorlage der Sterbeurkunde gestellten Antrag auf Löschung des Hofvorerbenvermerks hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen vom 9. Juni und 7. September 1983 unter Fristsetzung die Vorlage eines die Nacherbfolge ausweisenden Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) oder die Löschungsbewilligung der als Nacherben in Betracht kommenden Personen verlangt; der Übergabevertrag genüge den Anforderungen dies § 35 GBO nicht.
Der Erinnerung der Beteiligten vom 16. September 1983 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 24. Oktober 1983 zurückgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 10. November 1983 verfolgt die Beteiligte weiter ihre Auffassung, der Übertragsvertrag genüge den Anforderungen des § 35 GBO und habe sie zur alleinigen weiteren Hoferbin bestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde (§ 80 Abs. 1 GBO) ist zulässig; die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (Kuntze/Ertel/Hermann/Eickmann, KEHE, Grundbuchrecht, 3. Aufl., Rdn. 27 zu § 78). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). Zu Unrecht haben Landgericht und Grundbuchamt die beantragte Löschung von der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder der Bewilligung der als weitere Hoferben in Betracht Kommenden abhängig gemacht.
Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor; die Beteiligte war beschwerdeberechtigt, weil der Vermerk über die Vor- und Nacherbschaft eine Verfügungsbeschränkung zu ihren Lasten als Eigentümerin auswies und sie daher berechtigt war, gemäß § 13 Abs. 2 seine Löschung zu beantragen (vgl. KEHE, Rdn. 15 und 69 zu § 71).
In der Sache haben Beschwerdegericht und Grundbuchamt das Eintragungsbegehren zu Unrecht einer Prüfung nach § 35 GBO unterzogen. Diese Vorschrift ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Für die berichtigende Löschung des Vermerks über Vor- und Nacherbschaft ohne Bewilligung der als Nacherben in Betracht kommenden Personen (§ 22 Abs. 1 GBO) genügt es, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung des Vermerks in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
§ 35 Abs. 1 regelt der. Nachweis der Erbfolge. Wird die Löschung einer Eintragung als unrichtig beantragt, so setzt die Anwendung der Vorschrift voraus, daß die geltend gemachte Unrichtigkeit auf einem Erbfall beruht. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch der Nachweis der Unrichtigkeit in anderen als den in § 35 GBO geregelten Formen grundsätzlich ausgeschlossen (KEHE, Rdn. 24 zu § 35), weil dann § 35 GBO die speziellere Vorschrift gegenüber § 29 GBO ist (BGH Rpfleger 1982, 333 f). Diese Voraussetzungen lägen hier z.B. vor, wenn die Unrichtigkeit des Vermerks über die Vor- und Nacherbschaft aus einem Eintritt des Nacherbfalles mit dem Tode der Mutter hergeleitet würde.
Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr leitet die Beteiligte die Unrichtigkeit des Vermerks zu Recht daraus her, daß sie das Eigentum am Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, und zwar frei von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB. Der Eigentumserwerb hat seine Grundlage im Übertragsvertrag vom 2. Oktober 1963, bei dem es sich um einen Übergabevertrag im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 17 a.F. HöfeO handelt. Zwar regelt ein solcher Vertrag eine vorweggenommene Erbfolge, enthält erbrechtliche Momente und weist mithin Ähnlichkeit zu letztwilligen Verfügungen auf, so daß unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten auch eine Gleichbehandlung solcher Verträge mit letztwilligen Verfügungen in Betr...