Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 20.02.1998; Aktenzeichen 7 T 1053/97) |
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 9 II 48/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; sie hat die den Beteiligten zu 2) bis 4) in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentums anlage; die Beteiligte zu 5) ist die Verwalterin.
Mit am 19.06.1997 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat die Beteiligte zu 1) die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.1997 gefaßten Beschlüsse angefochten und geltend gemacht: Das Einladungsschreiben zu dieser Eigentümerversammlung sei ihr erst am 30.04.1997 zugegangen. Mit Schreiben vom 01.05.1997 habe sie daraufhin dem damaligen Verwalter durch die Zeugin … als ihre Vertreterin mitteilen lassen, daß sie wegen der zu kurzfristigen Anberaumung der Versammlung an dieser nicht teilnehmen könne und um Verlegung derselben nach Pfingsten (18./19.05.1997) gebeten. Das Protokoll der Eigentümerversammlung habe sie am 13.06.1997 erhalten.
Mit am 24.06.1997 zugestellter Verfügung des Amtsgerichts vom 20.06.1997 ist die Beteiligte zu 1) auf die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG hingewiesen worden. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 07.07.1997 hat die Beteiligte zu 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht: Da der damalige Verwalter auf ihren Terminsverlegungsantrag vom 01.05.1997 nicht reagiert habe, habe sie davon ausgehen dürfen, die Versammlung werde entsprechend früherer Handhabung bei Verhinderung anderer Wohnungseigentümer verlegt werden.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.10.1997 die Beschlußanfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) wegen Versäumung der Frist nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG zurückgewiesen. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag vom 07.07.1997 hat das Amtsgericht ausgeführt, die Frist des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG sei nicht eingehalten worden.
Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat die Kammer ausgeführt, sie gehe davon aus, daß die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sich schon aus der Antragsschrift ergäben. Die Beteiligte zu 1) sei jedoch nicht ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Anfechtungsfrist gehindert gewesen, da ihr eine Erkundigungspflicht oblegen habe, ob ihrem Antrag auf Verlegung der Eigentümerversammlung stattgegeben wurde.
Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 13.03.1998 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.1998 am selben Tag beim Landgericht eingelegt hat. Sie macht weiterhin geltend, sie habe entsprechend der Praxis des früheren Verwalters auf eine Verlegung der Eigentümer Versammlung vertrauen dürfen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde jedoch unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch das weitere Verfahren gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
In der Sache ist die bestätigte Versagung der Wiedereinsetzung und die Zurückweisung der Anfechtungsanträge hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 06.05.1997 gefaßten Beschlüsse als verspätet nicht zu beanstanden.
Die Frist für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.05.1997 ist am Tage des Endes der Eigentümerversammlung in Lauf gesetzt worden und endete am 06.06.1997.
Die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist zwar eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 210). Gleichwohl entspricht es allgemeiner Auffassung, daß gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG zulässig ist (vgl. Senat OLGZ 1985, 147, 149 und DWE 1995, 159, 160 m.w.N.).
Die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, unterliegt, weil sie eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 15).
Der im Schriftsatz vom 07.07.1997 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, verspätet. Der Wiedereinsetzung...