Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnugsgrundbuch. Eintragung einer Reallast
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 27.03.1997; Aktenzeichen 5 T 225/97) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 28. Februar 1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 13. Februar 1997 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Miteigentümer an dem Grundstück Gemarkung … 1 Sein Miteigentumsanteil ist mit dem Sondereigentum der eingangs genannten Eigentumswohnung verbunden. Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 6. August 1996 (41 F 107/95 – AG Münster –) verpflichtete er sich, an die Beteiligte zu 2) ab dem 1. Februar 1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500,00 DM zu zahlen und die Unterhaltsansprüche dinglich abzusichern. Durch notarielle Urkunde vom 15. Januar 1997 (UR-Nr. …) bestellte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) an der Eigentumswohnung eine Reallast. Für den Inhalt der Reallast bestimmten die Beteiligten:
„Die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Unterhaltsverpflichtung und den dinglichen Ansprüchen aus der Reallast sind gegeneinander anzurechnen. Dem Unterhaltsverpflichteten und dem Wohnungseigentümer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser Verpflichtungen geleistet wurde. Diese Einrede ist im Grundbuch einzutragen.
Die Reallast ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Für ihre Löschung soll der Nachweis des Todes der Erschienenen zu 2. genügen.
Es wird bewilligt und beantragt, die Reallast mit diesem Inhalt im Grundbuch einzutragen.”
Mit Begleitschreiben vom 29. Januar 1997 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten den Vollzug dieser Urkunde.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Reallast im Grundbuch durch Beschluß vom 13. Februar 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Vereinbarung über das Leistungsverweigerungsrecht nicht eintragungsfähig sei, weil sie der gesetzlichen Regelung entspreche. Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Februar 1997 Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 27. März 1997 hat das Landgericht das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. April 1997 beim Landgericht eingelegt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist (Kuntze in KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 78 Rdn. 27). Die weitere Beschwerde ist – mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses und auf die Erstbeschwerde der Beteiligten der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung – auch begründet, weil die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 78 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die Beschwerdeführer sind durch das vom Amtsgericht angenommene Eintragungshindernis in ihren Rechten beeinträchtigt worden. In der Sache halten die vorinstanzlichen Entscheidungen der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Die Reallast ist mit dem bewilligten Inhalt eintragungsfähig.
Das Landgericht meint: Neben der dinglichen Haftung des Grundstücks nach § 1105 Abs. 1 BGB hafte der Eigentümer eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks für die Dauer seines Eigentums auch persönlich (§ 1108 Abs. 1 BGB). Werde die Leistung erbracht, erlösche der Anspruch, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung aus dem Grundstück oder persönlich erbracht worden sei. Der ein zweites Mal in Anspruch genommene Leistungsverpflichtete könne sich dann schon nach dem Gesetz auf Erfüllung berufen. Diese Rechtsfolge bedürfe keiner Verlautbarung im Grundbuch. Ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede komme daneben nicht in Betracht. Die Eintragung einer überflüssigen Verlautbarung führe zur Unübersichtlichkeit des Grundbuchs und habe zu unterbleiben.
Diese Begründung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
Dem Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, daß das Grundbuch von inhaltlich gegenstandslosen und überflüssigen Eintragungen freigehalten werden soll, die unnötigerweise das Gesetz wiederholen, den Inhalt des Grundbuchs aufblähen und seine Übersichtlichkeit erschweren (Senat RPfleger 1997, 305; Ertl in KEHE a.a.O., Einleitung B 9 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben.
Die von den Vorinstanzen angesprochene persönliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB zur Erbringung ...