Leitsatz (amtlich)
Wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden soll, muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass dem Betroffenen eine grobe Pfrlichtwidrigkeit zur Last gelegt wird.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn aus beruflichen Gründen von einem Fahrverbot abgesehen werden soll.
Verfahrensgang
AG Minden (Entscheidung vom 14.06.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.08.2006 eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene fristgerecht Einspruch erhoben. Er hat beantragt, "den Bußgeldbescheid vom 25.08.2006 aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, wonach von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und gegebenenfalls die Geldbuße angemessen erhöht wird". Ausweislich der Einspruchsbegründung wie auch ausweislich der ergänzenden Ausführung im Schriftsatz vom 01.03.2007 geht es dem Betroffenen ausschließlich darum, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet. Die (vollständigen) Urteilsgründe lauten wie folgt:
"Der Betroffene befuhr am 21.06.2006 um 18.15 Uhr in Minden-Meißen die B 482 Aufmündung mit der L 534, FR Süden als Führer des Pkw VW XXXXX. Im dortigen Bereich ist die Geschwindigkeit durch zweimal je zwei 70-km/h-Schilder auf 70 km/h beschränkt. Im dortigen Bereich wurde er mit dem Traffipax-Gerät, Film-Nr. 0608568 Bild-Nr. 213 gemessen. Das Gerät ist bis 31.12.2006 geeicht. Die zugehörigen Sensoren wurden am 22. Mai 2006 überprüft. Fahrereigenschaft und Messwert wurden nicht bestritten. Es ging nur um die Verhängung des Fahrverbots.
Insoweit hat der Verteidiger auf die berufliche Situation des Betroffenen hingewiesen und hat vorgetragen, der Betroffene übe seine berufliche Tätigkeit in ganz Deutschland aus, und zwar ausschließlich alleine. Er sei unter allen Umständen auf sein Fahrzeug angewiesen, insbesondere seine Musikinstrumente habe er mitzuführen. Unter Berücksichtigung seines Nettoverdienstes im Monat von rund 1.500,00 EUR sei die Verhängung eines Fahrverbots unverhältnismäßig.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war festzustellen, dass der Betroffene hier fahrlässig die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung wie gemessen um 53 km/h überschritten hat (festgestellte Geschwindigkeit abzüglich Toleranz 123 km/h). Anhaltspunkte, von einem Fahrverbot abzuweichen, waren nicht ersichtlich. Allein der Hinweis auf die berufliche Situation reicht nicht aus, hier vom Fahrverbot abzusehen."
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuweisen, das Fahrverbot notfalls unter Erhöhung der Geldbuße aufzuheben. Im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene ausschließlich gegen das Fahrverbot.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift und des bisherigen Verfahrens auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.
1.
Prüfungsgegenstand der Rechtsbeschwerde ist allein der Rechtsfolgenausspruch.
Bereits der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte ist nach § 67 Abs. 2 OWiG zulässig. Der Betroffene hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass er eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung vornimmt. Eine ausdrückliche Erklärung ist aber auch nicht erforderlich. Die Rechtsmittelbeschränkung kann sich insbesondere aus Wortlaut und Sinn der Rechtsmittelbegründung ergeben. Dass dies hier der Fall ist, zeigt sich daran, dass im Rahmen der Einspruchsbegründung beantragt wurde, den Bußgeldbescheid aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, in dem von der Ordnung eines Fahrverbots abgesehen wird. Die Beschränkung zeigt sich auch darin, dass die Einspruchsbegründung sich ausschließlich auf die Fahrverbotsfrage bezieht. Da wegen der Wechselwirkung zwischen dem Fahrverbot und der Höhe der Geldbuße eine Beschränkung allein bezogen auf das Fahrverbot nicht zulässig ist, war der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt zu beziehen (vgl. BayOLG NZV 2000, 50 f.).
Soweit der Betroffene ...