Leitsatz (amtlich)
1) Die Beurkundung des Vor- und Familiennamens eines Elternteils in der Geburtenregistereintragung eines Kindes erbringt mit der personenstandsrechtlichen Beweiskraft des § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person, der für die Nachbeurkundung (§ 34 Abs. 1 PStG) einer im Ausland vorgenommenen Eheschließung zu führen ist.
2) Kann bei dieser Nachbeurkundung der Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes eines Ehegatten nicht geführt werden, können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes die eigenen Angaben der betreffenden Person mit einem klarstellenden Zusatz in die Eintragung übernommen werden.
Normenkette
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1; PstG § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 13.06.2013; Aktenzeichen 79 III 3/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angegriffene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Beteiligten zu 3) wird angewiesen, die zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) am 24.6.20... vor der Trauungsbehörde der Kommunde U, Dänemark erfolgte Eheschließung im Eheregister zu beurkunden und hierbei für die Beteiligte zu 2) als Ehefrau die aus dem Trauschein der Trauungsbehörde ersichtlichen Angaben mit dem klarstellenden Zusatz zu übernehmen, hinsichtlich der Angaben zum Geburtsort und zum Geburtstag jedoch mit dem einschränkenden Zusatz "nicht nachgewiesen".
Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1), gebürtiger Nigerianer, ist seit seiner Einbürgerung am 9.11.20... deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 30.7.19... verheiratet mit Frau U1. Diese Ehe ist seit dem 5.12.20... rechtskräftig geschieden.
Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2), eine nigerianische Staatsangehörige, haben drei gemeinsame Kinder, eine Tochter B, den am 16.7.20... in S geborenen Sohn E K P1 und den am 19.10.20... in F geborenen Sohn E1 Q P1.
Die Beteiligte zu 2) war bei der Anzeige der Geburt von E1 Q gegenüber dem Beteiligten zu 3) im Besitz von zwei nigerianischen Pässen, die am 10.4.19... bzw. am 19.6.20... ausgestellt worden waren. In beiden Pässen war ihr Name mit D S P angegeben, geboren am 8.7.19... in C- City. Sie legte dem Beteiligten zu 3) bei der Anzeige der Geburt vom 19.10.20... eine vor dem High Court in C- City vor dem Beauftragten für die Entgegennahme von Eiden am 12.3.2007 abgegebene und beeidete Erklärung eines Herrn P2 vor, wonach D S P seine Schwester und am 8.7.19... in C- City geboren worden sei.
Der Beteiligte zu 3) stellte die Beurkundung der Geburt des E1 Q P1 wegen Fehlens einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2) zunächst zurück. Die Mutter der Beteiligten zu 2), Frau P3, gab am 10.11.20... vor dem Berufungsgericht in C- City vor dem Beauftragten für die Abnahme von Eiden eine "Förmliche Alterserklärung" ab, wonach D S P ihre Tochter und am 8.7.1971 in C- City in Nigeria geboren worden sei. Aufgrund dieser Erklärung und eines entsprechenden Antrages der Frau P3 stellte der Nationale Einwohnermeldeausschuss in C- City unter dem Aktenzeichen 002043 eine Nationale Geburtsurkunde aus, wonach D S P am 8.7.19... in C- City geboren worden sei. Nachdem die Beteiligte zu 2) diese Unterlagen vorgelegt hatte, beurkundete der Beteiligte zu 3) in seinem Geburtseintrag G 71/2010 vom 06.01.20... die Geburt des E1 Q P1. In dieser Eintragung ist für die Kindesmutter angegeben:
Familienname: P
Vornamen: D S
In der Rubrik Hinweise:
Ort und Tag der Geburt der Mutter des Kindes: C- City, Nigeria, 08.07.19...
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) schlossen am 24.6.20... vor der Trauungsbehörde in U/Dänemark die Ehe. In dem von der Trauungsbehörde ausgestellten Trauschein ist für die Beteiligte zu 2) eingetragen:
Vornamen: D S
Nachname: P
Geburtsort: C- City, Nigeria
Geburtstag: geb. am 8.7.19...
Ob und gegebenenfalls. welche Ausweispapiere und gegebenenfalls welche sonstigen Unterlagen die Beteiligte zu 2) der Trauungsbehörde in U bei der Eheschließung vorgelegt hat, geht aus dem Trauschein nicht hervor.
Für die Beteiligte zu 2) wurde 16.7.20... ein neuer nigerianischer Reisepass ausgestellt mit den Angaben:
Vornamen: D S
Nachname: P
Geburtsort: C- City
Geburtstag: 8.7.19...
Der Beteiligte zu 1) beantragte beim Beteiligten zu 3), die am 24.6.20... geschlossene Ehe im Eheregister (nach-) zu beurkunden.
Der Beteiligte zu 3) holte im Wege der Amtshilfe einen Bericht des deutschen Generalkonsulats in Lagos (Nigeria) ein. In diesem Bericht vom 6.3.20... wird aufgrund der Ergebnisse der Tätigkeit des Vertrauensanwalts und der Überprüfung von im Einzelnen angegebenen Urkunden die Identität der Beteiligten zu 2) als mit
"S P"
ermittelt angegeben, während das Geburtsdatum nicht abschließend habe ermittelt werden können. Die Beteiligt...