Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 6 O 424/15) |
Tenor
Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 08.12.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung von 135.000,00 EUR nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 EUR der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 137.611,93 EUR durch den Antragsgegner wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nach den eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden und Unterlagen, die die Antragstellerin vorgelegt hat, hat sie folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Die Antragstellerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 21.10.2015 verstorbenen P (im Folgenden: Erblasserin). Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Neffen der Erblasserin.
Seit dem Jahr 2014 war die Erblasserin nicht mehr in der Lage zu lesen. Am 19.08.2015 wurde bei ihr im X Krankenhaus in S der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung diagnostiziert. Unter dem 24.09.2015 wurden ihr dort unter anderem die Nebendiagnosen Alzheimer-Demenz sowie Zustand nach wahnhafter Störung gestellt.
Die Erblasserin erteilte dem Antragsgegner am 05.07.2015 eine Vorsorgevollmacht, mit der sie dem Antragsgegner unter anderem die Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Vermögen einräumte und ihn berechtigte, Rechtsgeschäfte für sie vorzunehmen. Daneben war der Antragsgegner neben der Erblasserin bis zum 29.10.2015 einzeln zeichnungsberechtigt für zwei Konten der Erblasserin bei der L2 eG mit den Kontonummern ...8 und ...4. Das Onlinebanking war nur für den Antragsgegner eingerichtet.
In dem Zeitraum vom 14.09.2015 bis zum 29.10.2015 - und damit auch noch nach dem Tod der Erblasserin - überwies der Antragsgegner von dem vorgenannten Konto der Erblasserin mit der Kontonummer ...8 auf sein Konto bei der Y (IBAN: ...0) in Einzelbeträgen von 5.000,00 EUR oder 10.000,00 EUR einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet und wegen eines behaupteten Anspruchs auf Zahlung des vorgenannten Betrags in Höhe von 135.000,00 EUR nebst einer entsprechenden Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 EUR die Anordnung eines dinglichen Arrests beantragt.
Diesen Antrag hat das LG mit Beschluss vom 19.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Arrestanspruch der Antragstellerin sei zu verneinen, da sie sich ausschließlich auf Vermutungen stütze. Dass der Antragsgegner die vorgenommenen Überweisungen zu Lasten der Erblasserin missbräuchlich vorgenommen hätte, habe sie nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auch ein Arrestgrund sei zu verneinen, da allein dadurch, dass ein Gläubiger eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Schuldners gegen sein Vermögen behaupte, ein Arrestgrund nicht angenommen werden könne.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.11.2015 gewandt, die allerdings erst am 08.12.2015 - zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom demselben Tag - beim LG Dortmund eingegangen ist. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung eines dinglichen Arrests unter Vertiefung ihres Vortrags aus der Antragsschrift vom 17.11.2015 weiter.
Wegen des weiter gehenden Sachvortrags der Antragstellerin wird auf die Inhalte der Antragsschrift vom 17.11.2015, der Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 sowie des Schriftsatzes vom 21.12.2015 Bezug genommen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, weil er rechtzeitig innerhalb der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltenden Zwei-Wochen-Frist gestellt wurde.
2. Der vorgenannte Antrag ist auch begründet. Denn die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert (§ 233 ZPO). Sie hat dargetan und durch Vorlage insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen der Frau I vom 21.12.2015 und der geprüften Rechtsfachwirtin A vom 08.12.2015 sowie 21.12.2015 und eines Auszugs aus dem Postausgangsbuch ihrer Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO), dass die von ihren Verfahrensbevollmächtigten gefertigte Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 von der vorerwähnten Rechtsfachwirtin in dreifacher Ausfertigung kuvertiert und mit einem Porto in Höhe von 1,45 EUR versehen worden sei; der entsprechende Postausgang s...