Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. September 1983 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Sanierung des mangelhaften Flachdaches
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 03.09.1986; Aktenzeichen 13 T 349/8413 T 350/84) |
AG Wetter (Beschluss vom 04.05.1984; Aktenzeichen 5 II 89/83 WEG) |
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden – mit Ausnahme der Wertfestsetzungen – aufgehoben.
Auf die sofortigen Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2), 3), 8) und 9) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetter vom 4. Mai 1984 aufgehoben.
Die Beschlußanfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) vom 27. September 1983 und der Beteiligten zu 6) vom 29. September 1983 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 6) haben die Gerichtskosten der drei Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerden wird auf 25.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 10) sind die Miteigentümer der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Verwalterin war bis zum 30. Juni 1984 die Firma … (… in … Seit dem 1. Juli 1984 übt der Beteiligte zu 11) dieses Amt aus.
Der Beteiligte zu 9) war planender und bauleitender Architekt sowie Bauträger der Terrassenhausanlage. Er verkaufte nicht sämtliche Wohnungseigentumseinheiten, sondern ist Eigentümer von sechs Einheiten geblieben, die seit Sommer 1983 unter Zwangsverwaltung (Zwangsverwalter … zugunsten der Stadtsparkasse … stehen.
Die Wohnungseigentumsanlage ist mit einem Flachdach versehen, das mangelhaft geplant und errichtet worden ist. Wegen dieser Mängel wurde der Beteiligte zu 9) von den Beteiligten zu 7) vor dem Landgericht Hagen im Rechtsstreit 18 O 81/81 verklagt. Durch Urteil vom 6. Juli 1983 wurde er zur Zahlung von 90.200,– DM verurteilt. Das OLG Hamm hat seine Berufung durch Urteil vom 16. Mai 1984 zurückgewiesen (25 U 282/83). In diesem Rechtsstreit erstattete der Sachverständige … aus … ein umfangreiches Gutachten vom 25. März 1983, aus dem sich folgendes ergibt:
Das Ende 1977 hergestellte Flachdach wurde als ertex-Dach, als durchlüftete Fertigteil-Zwei-Schalen-Dach-Konstruktion nach deutschem Bundespatent aufgebaut. Nur die Flächenkonstruktion des durchlüfteten Daches selbst wurde nach dem ertex-Bausystem hergestellt, die äußere Dachverblendung dagegen aus Ortbeton mit einer Attika-Ausbildung. Die Durchlüftungsfertigteile zu dem ertex-Flachdach, welche eine gleichbliebende Durchlüftung garantieren sollten, sind am Bauvorhaben nicht verwendet worden. Nach der Planunterlage war im Abstand von 2 Metern in der aus Struktursichtbeton hergestellten Attika eine Lüftungsöffnung von 30 cm Länge und 10 cm Breite vorgesehen. Die Durchlüftung der Dachkonstruktion wurde davon abweichend auf Weisung des Beteiligten zu 9) ausgeführt, wobei Anzahl und Querschnitt nicht für eine ordnungsmäßige Durchlüftung der Dachkonstruktion sorgten. Die bitumentös hergestellte Dachabdichtung zeigte eine Vielzahl von Blasenbildungen; zwischen der ersten und zweiten bitumentösen Dachhaut war keine vollflächige Verklebung ausgeführt. Neben anderen Mängeln stellte der Sachverständige fest, daß die aus Ortbeton ausgeführte Attika keine Kronenabdeckung hatte und insbesondere in den rechtwinkligen Eckverbindungen Rißbildungen zeigte und offen war gegen eindringendes Niederschlagswasser. Auch beanstandete er eine ungenügende Wärmedämmung. Als Mängelbeseitigungsmaßnahmen schlug er die Vergrößerungen der Zuluftöffnungen auf das planungsmäßige Maß und die zusätzliche Einbringung von Zuluftöffnungen nach Planunterlage des Beteiligten zu 9) sowie die nachträglich Dämmung des gesamten Attikabereiches in den Vertikalen dergestalt vor, daß hier der ursprüngliche planungsmäßig festgelegte Wärmedämmwert einer 5 cm dicken Polystyrol-Wärmedämmung erreicht wurde.
Aufgrund dieses Gutachtens und der darin enthaltenen Sanierungsvorschläge holte die damalige Verwalterin, die … Angebote von Fachfirmen ein. Es ging auch ein Angebot der Firma … in … vom 18. Juni 1983 ein, das mit 53.808,11 DM abschloß. Auf der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 20. Juni 1983 wurde beschlossen, dieses Angebot dem Sachverständigen … vorzulegen und nach dessen Einverständnis die Arbeiten an die Firma … zu vergeben. In einer erneuten Versammlung vom 7. Juli 1983 faßten die Wohnungseigentümer zur Dachsanierung folgenden Beschluß:
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt die … bezüglich des Daches der Wohnungseigentumsanlage … die Firma … beauftragen, eine Sanierung entsprechend dem Angebot dieser Firma vom 18.06.1983 durchzuführen.
Ferner wird zur Auftragsvergabe, Abnahme und Überwachung der Arbeiten und ggf. Gewährleistungsanspruchverfolgung ein geeigneter Fachmann eingeschaltet. Das Honorar für diesen Fachmann darf den Betrag von maximal DM 5.000,– nicht übersteigen.
Die Kosten für diese Maßnahmen werden in der Weise aufgebracht, daß DM 30.000,– der Instandsetzun...