Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 31.08.1994; Aktenzeichen 5 T 402/94) |
AG Paderborn (Aktenzeichen 32 VI 643/92) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Der am … 1910 in … Kreis … geborene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Söhne des Erblassers aus seiner ersten Ehe mit Frau … geborene …, die am … 1977 verstorben ist.
Der Erblasser hatte bis Anfang der 60er Jahre mit seiner Familie zwei Höfe bewirtschaftet, als deren Eigentümer er im Grundbuch von … Band V Blatt … bzw. im Grundbuch von … Band IV Blatt … eingetragen war. Im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft in der früheren DDR siedelte der Erblasser mit seiner Familie in den Westteil Deutschlands über. Die Hofgrundstücke wurden zunächst unter staatliche Treuhandverwaltung gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 10.08.1958 gestellt; entsprechende Eintragungen in den Abteilungen II der beiden genannten Grundbücher erfolgten am 23.07.1961 bzw. 14.09.1962. Später wurden die Hofgrundstücke in Volkseigentum überführt. Am 25.02. bzw. 02.04.1969 wurde jeweils in Abteilung I der beiden genannten Grundbücher „Eigentum des Volkes” eingetragen; gleichzeitig wurden beide Grundbücher geschlossen.
Der Erblasser hat sich in Nordrhein-Westfalen eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Er erhielt in … eine Siedlungsstelle und errichtete auf dem im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstück … ein Wohnhaus.
Am … 1973 schloß der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten.
Der Erblasser verfaßte unter dem Datum vom … 1974 handschriftlich ein Schriftstück, das folgenden Inhalt hat:
„Ich bin Eigentümer einer Landwirtschaft von 26 Morgen Größe in …, Kreis …. Die Gebäude bestehen aus Wohnhaus, Scheune, Viehstall und Geräteschuppen. 22,5 Morgen Ackerland und 3,5 Morgen Wiese. Ich bestimme hiermit, daß mein Sohn …, geb. am … 1942, als Erbe dieses Hofes eingesetzt wird.” Es folgt die Unterschrift des Erblassers.
Ein am … 1974 von der damaligen Ehefrau des Erblassers verfaßtes und von ihr sowie von dem Erblasser unterzeichnetes Schriftstück hat folgenden Wortlaut:
„Unser Sohn …, geb. am … 1942, war in der Zeit von seiner Schulentlassung bis … 1960 auf unserem Hof in …, Kreis … tätig. Der Hof war mit Pachtland 20 ha groß. Er hat auch da seinen Facharbeiterbrief in der Landwirtschaft gemacht. Unser Ziel war damals als Erbe den Hof in … Krs. … zu übernehmen.” Es folgen die Unterschriften.
Die beiden Schriftstücke vom … und … 1974 waren dem Beteiligten zu 3) von seinen Eltern ausgehändigt worden, damit dieser sie bei den zuständigen Behörden zur Erlangung einer Siedlungsstelle und der Inanspruchnahme von Aufbaudarlehn vorlegen konnte.
Jedenfalls ab dem Jahre 1978 kam es zu einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Erblasser und den Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser unterrichtete seine Söhne nicht von seiner Wiederverheiratung mit der Beteiligten zu 1). Spätere Auseinandersetzungen führten soweit, daß der Erblasser seinen Söhnen mit anwaltlichem Schreiben das Betreten seines Hausgrundstückes verbot.
Der Erblasser schloß mit der Beteiligten zu 1) am … 1978 einen Erbvertrag (UR-Nr. … 1978 Notar … in …. Dieser lautet – soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung – wie folgt:
„§ 1
Wir setzen uns hiermit erbvertraglich für den Fall unseres jeweiligen Todes gegenseitig zu Alleinerben unseres jeweiligen Vermögens ein mit der Massgabe, dass der Erstversterbende von uns vom Überlebenden allein beerbt wird. Wir nehmen diese gegenseitigen erbvertraglichen Einsetzungen hiermit jeweils an.
§ 2
Zu unserem beiderseitigen Vermögen gehört insbesondere das Hausgrundstück … Gemarkung … Flur 14, Flurstück 60, in Grosse von 1200 qm und 34 qm, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … hinsichtlich dessen der Erschienene zu 1) der Erschienenen zu 2) durch notariellen Vertrag vom heutigen Tage (Nr. /78 der Urkundenrolle des unterzeichneten Notars) das Miteigentum zu 1/2 – i.W.: ein halb – Anteil, das im Grundbuch noch auf die Erschienene zu 2) umgeschrieben wird, übertragen hat.
§ 3
Zu dem der Erschienenen zu 2) im Falle des Vorversterbens des Erschienenen zu 1) zufallenden Nachlass des Erschienenen zu 1) gehört entsprechend der im § 1 erfolgten Erbeinsetzung der Erschienenen zu 2) durch den Erschienenen zu 1) auch derjenige Teil seines Vermögens, der ihm ausser seinem Miteigentum zu 1/2 an dem vorgenannten Hausgrundstück zusteht, u.a. evtl. Bank- und Sparkassenguthaben sowie die Hausratsgegenstände des Erschienenen zu 1).”
Die Beteiligte zu 1) hat zu notarieller Urkunde vom … 1992 (UR-Nr. …/1992 Notar … in … die Erteilung eines auf das Immobiliarvermögen des Erblassers im Gebiet der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheines beantragt. Ihr Erbrecht hat die Beteiligte zu 1) auf den Erbvertrag vom … 1978 ge...