Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 24.08.1994; Aktenzeichen 7 T 198/94) |
AG Essen (Aktenzeichen 84 VI 302/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin klargestellt wird, daß die Beteiligten zu 2) und 3) lediglich teilschuldnerisch zu gleichen Anteilen die der Beteiligten zu 1) im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
Der Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster, im Jahre 1975 geschiedener Ehe mit der Beteiligten zu 2). Der Erblasser, der mit der Beteiligten zu 2) in das Gebiet der ehemaligen DDR übergesiedelt war, hatte im Jahre 1956 in der Stadt Brandenburg zwei Grundstücke erworben, als deren Eigentümer er in den Grundbüchern von …/… Blatt … und … eingetragen worden war. Nachdem der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) die ehemalige DDR verlassen hatte, wurden diese Grundstücke zunächst unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt und schließlich im Jahre 1971 in Volkseigentum überführt.
Nach seiner zweiten Eheschließung mit der Beteiligten zu 1) am 12.05.1976 errichtete der Erblasser am 07.12.1979 ein notarielles Testament (…), das folgenden Wortlaut hat:
„I.
Ich bin seit dem 12. Mai 1975 mit … geboren am 20. Juni 1936, verheiratet. Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Aus meiner ersten Ehe habe ich einen Sohn,
…
II.
Ich setze meine Ehefrau … zur Alleinerbin ein.
III.
Der Wert meines Vermögens wird zur Zeit auf 60.000,00 DM (in Worten: sechzigtausend Deutsche Mark) geschätzt.”
Die Beteiligte zu 1) beantragte am 18.05.1990 bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Brandenburg, ihr die früher auf den Namen des Erblassers eingetragenen Grundstücke zurückzuübertragen. Diesem Antrag hat das Landesamt zunächst durch Bescheide vom 20. bzw. 24.02.1992 entsprochen. Das Verfahren über den hiergegen von der Beteiligten zu 2) eingelegten Widerspruch ist noch anhängig.
Der Beteiligte zu 3) hat in notarieller Urkunde vom 27.05.1993 die Anfechtung des Testamentes des Erblassers vom 07.12.1979 erklärt und gleichzeitig die Erteilung eines (allgemeinen) Erbscheines nach gesetzlicher Erbfolge, hilfsweise eines gegenständlich auf den Grundbesitz in der ehemaligen DDR beschränkten Erbscheines beantragt. In weiterer notarieller Urkunde vom 16.07.1993 hat der Beteiligte zu 3) nur noch die Erteilung eines auf Grundbesitz in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbscheines dahin beantragt, daß insoweit er und die Beteiligte zu 1) zu je 1/2-Anteil Erben geworden seien. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) im wesentlichen geltend gemacht, der Erblasser habe bei der Errichtung seines Testamentes vom 07.12.1979 nur über sein im Westen Deutschlands befindliches Vermögen verfügen wollen. Den in … gelegenen, bereits enteigneten Grundstücken habe er keinen Wert mehr beigemessen. Dem entspreche die Wertangabe in dem Testament vom 06.12.1979 in Höhe von lediglich 60.000,00 DM. Dementsprechend sei hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens in der ehemaligen DDR gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits in notarieller Urkunde vom 28.10.1993 die Erteilung eines (allgemeinen) Erbscheines beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen soll. Sie hat ihr Erbrecht auf das Testament des Erblassers vom 07.12.1979 gestutzt und zusätzlich angeführt: Eine Nachlaßspalung sei nicht eingetreten, weil der Erblasser in Ansehung der beiden Grundstücke in Brandenburg bereits während des Bestehens der ehemaligen DDR enteignet worden sei. Insoweit kämen deshalb nur Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 ff. VermG in Betracht. Die Testamentsanfechtung des Beteiligten zu 3) müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie verspätet erklärt worden sei.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17.01.1994 einen Vorbescheid erlassen, durch den es die Erteilung eines Erbscheines entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) angekündigt hat, falls nicht innerhalb von drei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werde.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.02.1994 Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung eines Erbscheines entsprechend seinem zuletzt gestellten Antrag angestrebt hat.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat auch die Beteiligte zu 2) mit privatschriftlichem Schreiben vom 04.02.1994 Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe die Grundstücke in Brandenburg ausschließlich mit Mitteln erworben, die sie aus ihrem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Deshalb stünden die jetzt nach dem Vermögensgesetz zurückzuübert...