Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 StVK 86/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hat sich erledigt.
Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 442/15 - abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 28.04.2015 hatte die JVA Werl einen Antrag des sich damals im dortigen Vollzug der Sicherungsverwahrung befindlichen Betroffenen auf Gewährung von unbegleitetem Ausgang mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Betroffene keine konkrete Entlassungsperspektive habe und deswegen bei einer unkontrollierten vollzugsöffnenden Maßnahme die Gefahr bestehe, dass er "sich selbst entlasse", auch wenn man nicht ausschließen könne, dass der Betroffene mit einer solchen Lockerung anfangs korrekt umginge.
Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 01.09.2015 den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 03.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 442/15 - den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt:
"Der im Bescheid vom 28.04.2015 genannte Umstand, dass man wegen der fehlenden Entlassungsperspektive die Gefahr einer "Selbstentlassung" im Fall der Gewährung weitergehender Lockerungen sehe, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für einen dringenden Versagungsgrund, hier für eine Fluchtgefahr, dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass in dem Bescheid selbst ausgeführt wird, dass man es nicht ausschließen könne, dass der Betroffene durchaus zunächst korrekt mit den Lockerungen umgehen würde. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um einen Verweis auf den allgemein bei jedem Sicherungsverwahrten bestehenden Anreiz, im Hinblick auf die fehlende zeitliche Begrenzung seiner Unterbringung, einen Weg zum Entweichen zu suchen. Dieser reicht aber - jedenfalls bei einer sogar von der Anstalt im Grundsatz günstigen Einschätzung eines zunächst positiven Verhaltens des Betroffenen - nicht aus. Anders wäre es, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa, wenn der Betroffene schon früher einmal Versuche zum Entweichen unternommen oder Lockerungen nicht ordnungsgemäß abgewickelt hat, Fluchtgedanken äußerte, eine Flucht wegen tragfähiger Beziehungen ins Ausland und/oder erheblicher Vermögenswerte leicht gestalten könnte, etc. Davon ist hier nichts mitgeteilt. Zudem wäre in einem Fall wie dem vorliegenden ggf. vorrangig zu überlegen, ob man dem Betroffenen zunächst nur kurzzeitig, für einige wenige Stunden Ausgang gewährt und ihm dabei Weisungen zum Aufenthalt erteilt, um einer etwaigen bestehenden Restfluchtgefahr zu begegnen.
Unabhängig davon, dass die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgebrachte Begründung der Anstalt, die Ausgangsgewährung sei kontraproduktiv im Hinblick auf die Behandlungsbereitschaft des Betroffenen, gar nicht der im Ablehnungsbescheid genannte Ablehnungsgrund war, würde auch dieser Grund keine Versagung der Gewährung der beantragten Lockerung rechtfertigen. Wenn sich die Lockerung im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels lediglich neutral verhält, ist eine Versagung wegen zwingender entgegenstehender Gründe (jedenfalls insoweit) nicht angängig ... So verhält es sich aber hier: Der Betroffene steht zur Zeit bestimmten Behandlungsmaßnahmen ablehnend gegenüber. Wenn er auch bei Gewährung der Lockerung diese Haltung fortsetzt, so verhielte sich die Lockerungsgewährung insoweit neutral. Anders wäre es, wenn man kurz vor einem Durchbruch stünde, den Betroffenen zur Annahme indizierter Behandlungsmaßnahmen zu bewegen und die Gefahr bestünde, dies könnte letztlich durch die Lockerungsgewährung zunichte gemacht werden. Auch davon ist im konkreten Fall aber nichts bekannt.
Da noch weitere Feststellungen erforderlich und möglich sind, war der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert."
Anschließend hat die Strafvollstreckungskammer die Verfahrensbeteiligten erneut angehört. Die JVA Werl hat hierbei mit einer Stellungnahme vom 11.12.2015 vorgetragen, dass es - so die Darstellung ihres Vorbringens in der vorliegend angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 22.01.2016 - Anfang der 90er Jahre Hinweise auf Lockerungsmissbräuche gegeben habe.
Mit Beschluss vom 22.01.2016 hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 28.04.2015 aufgehoben und die JVA Werl verpflichtet, dem Betroffenen Vollzugslockerungen in der Form von unbeaufsichtigtem Ausgang zu gewähren. Sie hat dazu dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 03.11.2015 ausgeführt habe, dass keine zwingenden Gründe d...