Leitsatz (amtlich)

Mit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwanghypothek kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die dem Grundbuchamt vorgelegte titelumschreibende Vollstreckungsklausel sei zu Unrecht erteilt worden.

 

Normenkette

GBO § 53; ZPO §§ 727, 732, 868

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 25.11.2009; Aktenzeichen I-6 T 300/09)

AG Werl (Aktenzeichen Grundbuch von Hilbeck Bl. 0485)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 7.514,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist als Eigentümerin der oben genannten Grundstücke eingetragen. Die W hat am 30.4.2007 bei dem Grundbuchamt beantragt, wegen eines Forderungsgesamtbetrages von 7.514,62 EUR Sicherungshypotheken einzutragen, wobei sie die Forderung auf die genannten 8 unter einer selbständigen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundstücke verteilt hat. Dem Antrag beigefügt war eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Arnsberg vom 11.4.2007, die der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der C2 AG erteilt worden ist, zu deren Gunsten der genannte Betrag zu erstattender Kosten gegen die Beteiligte ursprünglich durch Beschluss am 11.4.2002 nach Abschluss des Verfahrens 1 O 342/98 festgesetzt worden war. Diese vollstreckbare Ausfertigung nebst den in ihr genannten Urkunden zum Nachweis der Rechtsnachfolge wurden der Beteiligten am 23.5.2007 zugestellt. Das Grundbuchamt hat antragsgemäß am 8.6.2007 in Abt. III Nr. 19 bis 26 des Grundbuchs betragsmäßig aufgeteilte Zwangshypotheken auf den genannten Einzelgrundstücken eingetragen.

Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 18.10.2007 beantragt, diese Zwangshypotheken zu löschen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Antragstellerin sei zu Unrecht eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden, insbesondere deshalb, weil die Abtretung des Kostenerstattungsanspruches erfolgt sei, ohne dass der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel an die Antragstellerin umgeschrieben worden sei. Sie hat ferner einen Beschluss des Rechtspflegers des LG Arnsberg vom 11.10.2007 vorgelegt, durch dessen Entscheidungssatz der Beschwerde der Beteiligten gegen die am 11.4.2007 erteilte Rechtsnachfolgeklausel abgeholfen worden ist.

Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 9.6.2009 den Löschungsantrag der Beteiligten zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevommächtigten vom 24.6.2009 Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangshypotheken anzuweisen, hilfsweise die Eintragung der Zwangshypotheken aufzuheben. Das LG hat durch Beschluss vom 25.11.2009 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4.1.2010 bei dem LG eingelegt hat. Sie beantragt nunmehr,

I. die Eintragung der Zwangshypotheken aufzuheben,

II. das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangshypotheken anzuweisen,

III. hilfsweise die Zwanshypotheken als Eigentümergrundschulden auf sie, die Beteiligte, umzuschreiben.

II. Die weitere Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 78, 80 GBO a.F. statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).

Das LG hat die Zulässigkeit der ersten Beschwerde der Beteiligten dahinstehen lassen. Diese ist zu verneinen, soweit die Beteiligte mit ihrer Erstbeschwerde das Ziel der Löschung der Zwangshypotheken bzw. inhaltlich gleichbedeutend die "Aufhebung der Eintragung" der Hypotheken verfolgt hat. Denn § 71 Abs. 2 S. 1 GBO schließt die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch aus. Zulässiges Ziel einer Beschwerde kann deshalb nicht die Beseitigung einer erfolgten Eintragung im Grundbuch sein, unabhängig davon, in welche Formulierung ein solches Ziel gekleidet wird. Zwar beschränkt sich der Ausschluss der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO auf solche Eintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen. Dazu gehört nach anerkannter Auffassung jedoch auch eine Zwangssicherungshypothek (BGHZ 64, 194, 197 = NJW 1975, 1282). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO greift nach anerkannter Auffassung auch dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Berichtigungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt und dessen zurückweisende Entscheidung mit einer Beschwerde angefochten wird, sofern die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung geltend gemacht wird (vgl. etwa BayObLGZ 1986, 317, 319 = NJW-RR 1986, 1458, 1459; KG OLGZ 1965, 70; OLG Hamm OLGZ 1969, 303, 304).

Mit Rücksicht auf die Interessenlage de...

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