Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 62 StVK 67/11) |
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Gründe
I.
Der Betroffene befand sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T; er ist am 21.10.2011 von dort in die Justizvollzugsanstalt H verlegt worden.
Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T verpflichtet, dem Betroffenen aus seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.08.2008 Einsicht in seine vollständige bei ihr geführte Krankenakte zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T vom 24.11.2011, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird.
Das Justizministerium ist der Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA T beigetreten.
II.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Betroffene von der JVA T in die JVA H verlegt worden ist.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.08.20011 hat der Betroffene beantragt, die Leiterin der JVA T zu verpflichten, ihm Einsicht in die dort über ihn geführten Krankenakten zu gewähren; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat diesem Antrag entsprochen.
Nachdem der Betroffene nunmehr in die JVA H verlegt worden ist, kann die Leiterin der JVA T die begehrte und zugesprochene Akteneinsicht, gegen die sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet, nicht mehr gewähren. Denn gemäß Nr. 60 Abs. 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) sind bei einer Verlegung des Gefangenen die Gesundheitsakten mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt fortzuführen. Nunmehr wäre daher ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht in die Gesundheitsakten an den nunmehr zur Entscheidung berufenen Leiter der JVA H zu richten.
Die Erledigung entfällt nicht dadurch, dass der Betroffene u.U. seinen Antrag umstellen könnte und das Verfahren gegenüber dem Leiter der aufnehmenden JVA fortzusetzen wäre. Es kann dahinstehen, ob hierfür überhaupt die Voraussetzungen vorlägen, da bei der vorliegenden Fallkonstellation - Rechtsbeschwerde der zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Leiterin der JVA T - eine Umstellung des ursprünglichen Klageantrags durch den Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht kommt.
III.
Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Rechtsbeschwerdegericht in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA T wäre in der Sache ohne Erfolg geblieben.
Es liegen bereits die Voraussetzungen nicht vor, die es geböten, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.
Eine Fortbildung des Rechts ist bereits deshalb nicht erforderlich, da sich mehrere obergerichtliche Entscheidungen nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98 - NJW 1999, 1777 und vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 -, NJW 2006, 1116, die sich grundlegend mit der Frage der Einsichtnahme in Krankenunterlagen befassen, bereits ebenfalls mit der Frage und den Voraussetzungen der Einsichtnahme von Straf- oder Untersuchungsgefangenen in die sie betreffenden Gesundheitsakten auseinandergesetzt haben, vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 VAs 7/07 -; KG Berlin, Beschluss vom 05.09.2007 - 2/5 Ws 700/06 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 Ws 448/08 (Vollz) -, jeweils [...].
Entgegen der Auffassung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Strafvollstreckungskammer ist mit ihrer Entscheidung weder von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abgewichen.
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden.
Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen § 185 Satz 1 StVollzG i.V.m. § 19 BDSG angewendet und erkannt, dass aufgrund dieser Normen ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht nicht besteht.
Ebenso hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend berücksichtigt, dass bei der Bestimmung des Umfangs des aus § 185 StVollzG folgenden Rechts auf Einsicht in die Gesundheitsakten das Grundrecht des Betroffenen auf Selbstbestimmung und seine personale Würde als Patient zu beachten ist.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 -, NJW 2006, 1116 insoweit bzgl. eines Patienten im Maßregelvollzug ausgeführt:
"Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen hat das Bundesverfassungsgericht f...