Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch von … (AG Iserlohn). Grundbuchsache

 

Beteiligte

Rechtsanwälte L. B, L-H und J. B

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 679/92)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – I vom 21.07.1992 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – I zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 150.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte ist die eingetragene Eigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks, daß ihrem Vorbringen nach mit einem alten, stark renovierungsbedürftigen Bauernhaus, drei Garagen und einer Scheune bebaut ist.

Die Beteiligte hat am 12.06.1992 eine notariell beglaubigte Teilungserklärung gemäß § 8 WEG abgegeben … …. Diese Erklärung sieht in Ziffer II. die Aufteilung des Grundstückseigentums in drei Miteigentumsanteile zu je 1/3 vor, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer in dem beigefügten Aufteilungsplan näher bezeichneten Garage verbunden worden sind. In derselben Bestimmung der Erklärung sind Sondernutzungsrechte begründet worden, und zwar in der Weise, daß mit dem jeweiligen Teileigentum das Sondernutzungsrecht an den im Erdgeschoß, 1. Obergeschoß und Dachgeschoß bezeichneten Räumen des Wohnhauses verbunden worden ist, das in dem anliegenden Aufteilungsplan jeweils mit einer dem Teileigentum entsprechenden Ordnungsziffer gekennzeichnet worden ist. Im übrigen enthält die Teilungserklärung in Ziff. III Bestimmungen über das Gemeinschaftsverhältnis der Teileigentümer. Die Beteiligte hat abschließend die Eintragung der Teilung des Grundstücks mit der Maßgabe bewilligt und beantragt, daß die Bestimmungen der Teilungserklärung als Inhalt des zu bildenden Sondereigentums eingetragen werden sollen. Der Teilungserklärung beigefügt ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 WEG der Bauaufsichtsbehörde der Stadt …, die sich lediglich auf die Garagen erstreckt.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den von der Urkundsnotarin zum Vollzug im Grundbuch eingereichten Eintragungsantrag durch Beschluß vom 21.07.1992 zurückgewiesen und zur Begründung auf einen Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 15.01.1991 (Rpfleger 1991, 201 f.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.08.1992 Erinnerung eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts durch Beschluß vom 27.08.1992 nicht abgeholfen hat. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 05.10.1992 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.11.1992 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 S. 1 GBO). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung beider Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen.

In der Sache hat das Landgericht ausgeführt, die unter der Bezeichnung „Kellereigentum” bzw. „Garageneigentum” bekannt gewordene rechtliche Konstruktion einer Teilungserklärung, bei der Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen begründet und dieses mit dem Sondernutzungsrecht an näher bezeichneten Wohnräumen verbunden wird, sei nicht eintragungsfähig. Denn die Bestimmungen des WEG seien dahin zu verstehen, daß der teilende Eigentümer von den im Gesetz zugelassenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nur in der Weise Gebrauch machen könne, daß die Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil dem Kernbereich der tatsächlich angestrebten Gebäudenutzung entsprechen müsse. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des WEG sei eine „Rang- und Werteordnung” in dem Sinne abzuleiten, daß die an sich nach § 10 Abs. 2 WEG zulässige Vereinbarung von Sondernutzungsrechten nicht in dem Kernbereich der angestrebten Gebäudenutzung getroffen werden könne. Dieser Bereich sei vielmehr der Begründung von Sondereigentum vorbehalten, während Sondernutzungsrechte nur in dem Umfang begründet werden könnten, als sie der Nutzung des Sondereigentums „dienlich” seien. Sondernutzungsrechte könnten deshalb rechtlich wirksam nur vereinbart werden, soweit sie im Verhältnis zu dem gebildeten Sondereigentum von untergeordneter ergänzender Bedeutung seien.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat folgt vielmehr der überzeug...

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