Leitsatz (amtlich)

1. Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen.

2. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 823; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 O 330/16)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass gibt.

Der Kläger hat in erster Instanz ausdrücklich unter Hinweis auf die Streitgegenstandslehre allein den Schadensersatzanspruch der A Bank geltend gemacht. Daran hat sich auch in zweiter Instanz nichts geändert. Nach wie vor verlangt der Kläger Schadensersatz für reparable Sachschäden und nicht Ausgleich eventueller Mehraufwendungen infolge vorzeitiger Beendigung des Sicherungseigentumsübertragungsvertrages.

Der Kläger ist und bleibt auch unter Berücksichtigung der Erklärung der A

Bank vom 17.11.2016 nicht prozessführungsbefugt, denn er kann Leistung der Entschädigungsleistung an sich selbst nur unter Vorlage einer die fachgerechte Reparatur bestätigenden Bescheinigung verlangen. Daran fehlte es nach wie vor.

Der Kläger hat den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Mit Blick auf die deckungsgleichen Vorschäden oblag es dem Kläger substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen. Auch daran fehlt es nach wie vor. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Daraus ergibt sich nicht, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat. Dieses Vorgutachten äußert sich im Gegensatz zu dem aktuellen Schadensgutachten zu Vor- und Altschäden.

Insoweit ist ungewiss, ob der Kläger den aktuellen Schaden nicht auf Totalschadensbasis auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes nur hätte abrechnen dürfen.

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Ersatzleistung für die behauptete Wertminderung verlangen, die ihm nach dem Willen der A Bank grundsätzlich zukommen soll. Denn die Höhe der Wertminderung ist mit Vorlage des Schadensgutachtens nicht schlüssig dargelegt, weil die vorhandenen Vorschäden nicht berücksichtigt und die ordnungsgemäße Instandsetzung dieser Schäden ungewiss ist.

Da der Kläger einen Schaden nicht darzulegen vermocht hat, hat er keinen Anspruch auf die Unkostenpauschale und die Sachverständigenkosten.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11747407

r+s 2018, 391

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