Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 09.08.1995; Aktenzeichen 2 T 55/95) |
AG Lemgo (Beschluss vom 26.01.1995; Aktenzeichen 12 VI 258/94) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) der angefochtene Beschluß mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lemgo vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, anstelle des eingezogenen Erbscheins vom 26. Januar 1995 einen neuen gleichen Inhalt zu erteilen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben der Beteiligten zu 3) die durch die Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/4 zu erstatten.
Der Gegenstandwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter der … geborenen Erblasserin aus ihrer vor dem zweiten Weltkrieg geschiedenen ersten Ehe. In zweiter Ehe war die Erblasserin kinderlos mit dem … verstorbenen Herrn … verheiratet, der sie durch Testament vom … zu seiner Erbin berufen hatte. Zu seinem Nachlaß gehörten im wesentlichen verschiedene Waldgrundstücke und Waldaktien, die aus den Firmen- bzw. Familienvermögen der Familie … stammten. Hinsichtlich dieser Vermögenswerte hatte … letztwillig verfügt, daß seinem Bruder … in jedem Verkaufsfall ein zu sicherndes Vorkaufsrecht zustehen sollte.
Am 08.03.1948 schloß die Erblasserin mit Herrn … dem Großvater der Beteiligten zu 1) und 2), einen Erbvertrag, in dem es u.a. heißt:
„§ 1
Frau … beruft zu ihrem alleinigen Erben den Kaufmann …, den Erschienen zu 2). Diese Berufung erfolgt gemäß dem Wunsch des verstorbenen Ehemannes der Erschienenen zu 1), …, und weil das Vermögen der Erschienen zu 1), das sie von ihrem Ehemann ererbt hat, aus der Familie … stammt und dieser erhalten bleiben soll.
Herr … nimmt den Erbvertrag an.
§ 2
Für den Fall, daß Herr … meinen, der Erschienen zu 1), Tod nicht erleben sollte, berufe ich zu Ersatzerben seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen (nach Stämmen).
§ 3
Meiner Tochter aus erster Ehe, der am … in … geborenen …, setze ich ein Barvermächtnis in Höhe der Hälfte des Wertes des zur Zeit meines Ablebens vorhandenen Vermögens aus.
Auf ihr Barvermächtnis hat sich meine Tochter alles das anrechnen zu lassen, was sie zu meinen Lebzeiten als Aussteuer oder in Gestalt sonstiger Zuwendungen aus meinem Vermögen sollte erhalten haben.
§ 4
Meine Wohnungseinrichtung, meine Kleidung, meinen Schmuck sowie überhaupt meine bewegliche Habe soll meine Tochter … als weiteres Vermächtnis erhalten.”
Durch notariellen Vertrag vom 02.03.1955 änderten die Vertragsparteien den Erbvertrag vom 08.03.1948 bezüglich der Bestimmung des § 2 unter Aufrechterhaltung des Erbvertrages im übrigen in vollem Umfang wie folgt:
„Für den Fall, daß Herr … (meinen, der Erschienenen zu 1), Tod nicht erleben sollte, berufe ich zum Ersatzerben dessen Sohn, Herrn … in …”.
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 15.09.1958 trafen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung:
„Die Bestimmung des § 2 des Erbvertrages vom 8. März 1948 ist am 1. März 1955 in einer Verhandlung vor dem Notar … in … (dessen UR-Nr. …) bereits einmal geändert worden, und zwar dahin, daß zum Ersatzerben des Erschienenen zu 2) dessen Sohn, Herr … in … berufen worden ist.
In Aufhebung dieser Bestimmung berufe ich, die Erschienene zu 1), als Ersatzerben des Erschienenen zu 2) nunmehr seinen Sohn, den Kaufmann … in … Im übrigen sollen die Bestimmungen des Erbvertrages in allen Teilen erhalten bleiben.”
Herr … nahm „den Erbvertrag auch mit der vorstehend getroffenen Änderung der Berufung seines Ersatzerben hiermit ausdrücklich an.”
Herr … verstarb im Jahre 1958.
Die Erblasserin, die keiner Berufstätigkeit nachging und keine Renten- und Witwenbezüge hatte, lebte nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst aus den Erträgnissen des von ihm ererbten Grundvermögens. Im Jahre 1962 veräußerte die Erblasserin einen Teil der ererbten Waldgrundstücke für 92.140,00 DM. Aufgrund eines Testamentes ihrer im Jahre 1967 verwitwet (Tod des Ehemannes 1964) verstorbenen Schwester (geboren 1902) vom 04.02.1966 erbte die Erblasserin den hälftigen Anteil an einem Mietshaus und einen entsprechenden Anteil an Bank- und Wertpapierguthaben. Das auf die Erblasserin entfallende Barvermögen betrug ca. 20.000,00 DM. Die ererbten Wertpapiere hatten per 31.12.1973 einen Wert von 67.800,00 DM. Aus der Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes 1971/1972 entfielen auf die Erblassern ca. 167.000,00 DM.
In den Jahren 1971 bis 1976 veräußerte die Erblasserin die übrigen Waldgrundstücke für ca. 777.000,00 DM. Die Waldaktien wurden zum Teil 1979 für 4.000,00 DM und der Rest 1983 für 36.000,00 DM verkauft. Im Jahre 1974 hatte die Erblasserin vergebl...