Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrverbot. Absehen. Gründe. berufliche
Leitsatz (amtlich)
Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Frisör.
Normenkette
BkatV § 4
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Entscheidung vom 02.12.2008) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 18. September 2008 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr (hier: 0,95 Promille) eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Iserlohn ihn durch das angefochtene Urteil wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist von Beruf Frisör und verfügt über ein geregeltes Einkommen. Als Frisör macht er häufiger Hausbesuche. Ehrenamtlich kümmert er sich um einen Nachbarn namens XXXX. Diesem Nachbarn ist das rechte Bein und der rechte Arm amputiert. Der Betroffene fährt diesen Nachbarn regelmäßig, damit dieser seinen notwendigen Besorgungen und Arztbesuchen nachkommen kann.
Der Betroffene befuhr am 03.08.3008 um 23:35 Uhr als Führer und Halter mit dem PKW amtliches Kennzeichen YYYYYY die Hagener Straße in Iserlohn. Er fiel wegen Alkoholeinflusses auf. Dem Betroffenen wurde durch die Ärztin Andermann am 04.08.2008 um 0:15 Uhr eine Blutprobe entnommen, nachdem aufgrund des zu niedrigen Atemvolumens eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mittels Dräger 7110 Evidental durch die Polizeibeamten nicht möglich war. Eine Auswertung der Blutprobe durch Dr. H. von der LSG-ELAB GmbH ergab einen Mittelwert von 0,95 o/oo. Der Betroffene handelte fahrlässig.
Der Betroffene ließ sich glaubhaft geständig ein.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene gegen § 24 a StVO verstoßen, da er mehr als 0,5 o/oo Alkohol im Blut hatte. Der Betroffene handelte auch zumindest fahrlässig und hat damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt."
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 3 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße von 500 EUR festzusetzen. Von einem Fahrverbot wurde gegen Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen, da ein Fahrverbot nicht angemessen erscheint. Zum einen ist der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen, da er seine Frisörtätigkeit vor allem auch auf Hausbesuchsebene durchführt. Zum anderen aber war sein ehrenamtliches Engagement zu berücksichtigen. Er kümmert sich um seinen Nachbarn und betreut diesen, wobei er Fahrten für diesen übernimmt und diesen auch fährt. Der Betroffene ist daher in stärkerer Weise als andere auf die Nutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 15. Dezember 2008 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, die nach Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft nachträglich zu den Akten gebracht worden sind. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 29. Dezember 2008 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Iserlohn.
1. Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder gemäß §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG; § 4 Abs. 3 BKatV, zumal der Betroffene den Tatvorwurf eingeräumt hat.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:
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