Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 6/19) |
Tenor
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die Rechtsbeschwerde haben sich erledigt.
Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene nach einem Geschäftswert von 150,00 €.
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in I. Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde, die Kosten des Verfahrens I. Instanz betreffend die Hauptsache sowie die dem Betroffenen insoweit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse nach einem Geschäftswert von 300,00 €.
- Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N bedarf keiner Entscheidung.
Gründe
I.
Unter dem 08. Januar 2019 hatte der Betroffene, der seit 2013 inhaftiert war und sich im Zeitpunkt der Antragstellung nach mehreren Verlegungen (wieder) in der Justizvollzugsanstalt Bochum befand, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, die jeweils auf die Gewährung einer Ausführung des Betroffenen zum Bürgerbüro der Stadt N in Begleitung von nicht uniformierten Bediensteten zur Abholung seines dort bereitliegenden Bundespersonalausweises gerichtet waren.
Diese Anträge waren durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden; einen noch hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag hatte die Strafvollstreckungskammer mit Hinweis auf dessen Subsidiarität gleichfalls als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hatte die Strafvollstreckungskammer bezüglich der Hauptsacheentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, indem der Antragsteller von der Möglichkeit keinen Gebrauch mache, den Personalausweis nach Unterzeichung einer entsprechenden Vollmacht von einem Dritten abholen zu lassen, wobei es sich insoweit ausweislich eines in den Beschlussgründen zitierten Internetlinks um eine allgemeinkundige Tatsache handele, mache er deutlich, dass es ihm nicht um die Abholung des Ausweises und seine Entlassungsvorbereitungen, sondern um eine Belästigung der Anstalt und des Gerichts gehe, die er mit Arbeit zu überhäufen beabsichtige, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot unzulässig sei.
Gegen den Beschluss legte der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde ein, für die er gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F beantragte und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Dabei machte er u.a. mit Hinweis auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weder die Möglichkeit der Abholung durch Dritte noch der Internetlink seien ihm bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2019 angebrachte Rechtsbeschwerdebegründung verwiesen.
Nachdem das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen am 14. Februar 2019 unter weiteren Ausführungen beantragt hatte, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes zu verwerfen, nahm der Betroffene durch privatschriftliche Eingabe vom 22. Februar 2019 dazu Stellung und beantragte zudem, die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausführung zur Abholung des Personalausweises mit Bediensteten in Zivilkleidung zu bewilligen.
Am 13. März 2019 ist der Betroffene, der seit 2013 inhaftiert war, nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen worden. Strafende war auf den 14. Juli 2019 notiert.
II.
Mit der (bedingten) Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft haben sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Februar 2019 und das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt. Tritt eine solche prozessuale Überholung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein, stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung des Verfahrens fest und entscheidet gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 306/18; OLG München, NStZ 1986, 96), nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. November 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 527/18).
1.
Während es bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in I. Instanz mangels insoweit möglicher Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bei der Kostenentscheidung I. Instanz blieb, was der Senat deklaratorisch ausgesprochen hat, entsprach es der Billigkeit, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren und die ih...