Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.04.2020; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 07.01.2020; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 08.08.2019; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 04.06.2019; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 17.05.2019; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 05.04.2019; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 01.03.2019; Aktenzeichen 4 Ks 2/19) |
AG Bielefeld (Entscheidung vom 27.09.2018; Aktenzeichen 9 Gs 4037/18) |
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. September 2018 (Aktenzeichen: 9 Gs 4037/18) in Fassung der Haftfortdauerentscheidungen der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 2019, 5. April.2019, 17. Mai 2019, 4. Juni 2019, 8. August 2019, 7. Januar 2020 und 3. April 2020 wird aufgehoben.
Der Angeklagte L ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 28. September 2018 vorläufig festgenommen worden (Bl. 513 eAkte) und befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. September 2018 - 9 Gs 4037/18 - (Bl. 429 eAkte) in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt C. In dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwere der Tat nach § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 23. September 2018 in P gemeinschaftlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein, sowie eine gefährliche Körperverletzung und einen schweren Landfriedensbruch begangen zu haben, §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 1, Nr. 2 , Nr. 3, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 22, 25, 52 StGB.
Wegen dieser dem Angeklagten im Haftbefehl zur Last gelegten Tat hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Angeklagten L sowie sieben weitere Personen erhoben (Bl. 1.777 eAkte).
Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat die 4. große Strafkammer - Jugendkammer als Schwurgericht - des Landgerichts Bielefeld die o.g. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Jugendkammer als Schwurgericht eröffnet (Bl. 2037 eAkte). Ferner hat die Kammer betreffend den Angeklagten L gemäß § 207 Abs. 4 StPO Haftfortdauer angeordnet und ihm den rechtlichen Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Betracht kommt.
Mit Verfügung vom 1. März 2019 hat die Vorsitzende zudem Termin zur Hauptverhandlung für den 27. März 2019 mit zunächst 20 Fortsetzungsterminen bis Anfang Dezember 2019 anberaumt (Bl. 2.044 eAkte).
Am Tag nach dem 27. Hauptverhandlungstag, dem 9. Januar 2020, erkrankte die Vorsitzende Richterin am Landgericht T. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 vermerkte Richterin am Landgericht D insoweit, dass die Vorsitzende sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. Januar 2020 krank gemeldet habe. Obwohl die Krankmeldung für den Zeitraum 9. bis 24. Januar 2020 ausgestellt sei, solle zunächst nur der Sitzungstag vom 17. Januar 2020 aufgehoben werden. Sodann wurde der Fortsetzungstermin vom 17. Januar 2020 aufgehoben und mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 fortgesetzt werde (Bl. 2.854 eAkte).
Nachdem am 20. Januar 2020 bekannt wurde, dass die Vorsitzende voraussichtlich bis zum 26. Januar 2020 stationär behandelt werde und im Anschluss eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme geplant sei, wurde zunächst der weitere Hauptverhandlungstermin vom 24. Januar 2020 aufgehoben. Zugleich wurde den Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Januar 2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Hemmung der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 3 Nr. 1 StPO festzustellen (Bl. 2.897 eAkte).
Am 23. Januar 2020 teilte die Vorsitzende mit, dass sie voraussichtlich bis zum 28. oder 29. Januar 2020 stationär aufgenommen bleibe. Ab dem 4. Februar 2020 stehe ein Platz für eine Rehabilitationsbehandlung zur Verfügung. Darauhin wurden die Hauptverhandlungstermine vom 29. Januar, 7. ,11., 14. und 21. Februar 2020 aufgehoben und mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich am 5. März 2020 fortgesetzt werde (Bl. 2.903 eAkte).
Gemäß dem 1. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung für das Landgericht Bielefeld im Jahr 2020 vom 20. Januar 2020 schied der Vorsitzende Richter am Landgericht H mit Wirkung ab dem 27. Januar 2020 mit 0,3 seiner Arbeitskraft aus der 20. großen Strafkammer aus und wurde insoweit der 4. großen Strafkammer zugewiesen, wo er den stellvertretenden Vorsitz übernahm.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat die Kammer festgestellt, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß 229 Abs. 3 StPO seit dem 9. Januar 2020 gehemmt ist. (Bl. 2.917 eAkte).
Am 30. Januar 2020 teilte die Vorsitzende mit, dass nunmehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. April 2020 vorliege, die bereits mit der Post versandt worden sei. Zudem teilte sie mit, dass sich hieran voraussi...