Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass
1.
die Geldbuße auf 150,00 € festgesetzt wird,
2.
das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gründe
Zusatz:
Der Senat macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 22. März 2011 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ergänzend ist anzumerken:
Soweit in der Rechtsbeschwerde gerügt wird, das Protokoll entfalte keine Beweiskraft, da der Vermerk "Das Protokoll wurde fertig gestellt am Terminstage" nicht durch die Unterschrift des Urkundsbeamten gedeckt sei, gilt Folgendes:
Der Vorsitzende hatte in zulässiger Weise auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichtet, § 71 Abs. 1 OWiG, § 226 Abs. 2 Satz 1 StPO, so dass das Protokoll von dem Vorsitzenden gefertigt und unterzeichnet worden ist. Nachdem die Akten im Januar 2011 zwecks Nachholung des Datums des Fertigstellungsvermerks sowie wirksamer Zustellung des Urteils an das Amtsgericht x zurückgesandt worden waren, verfügte der Vorsitzende unter dem 24. Januar 2011 u.a.
Diese Verfügung wurde - wie dem entsprechenden "Abvermerk" vom 10. Februar 2011 zu entnehmen ist - auch ausgeführt. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das Protokoll bzw. die Änderung durch den Vorsitzenden genehmigt worden und sodann eine wirksame Zustellung des Urteils erfolgt ist, auch wenn sich ein entsprechender Vermerk in dem Protokoll selbst nicht mehr befindet. Das Fehlen des Vermerks nach § 271 Abs. 1 S. 2 StPO hindert eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils nämlich nicht, wenn sicher festgestellt werden kann, dass das Protokoll spätestens am Tag vor der Zustellung fertiggestellt war (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 6.Auflage, § 274, Rdnr. 33 m.w.N.). Fertiggestellt ist das Protokoll mit der letzten seinen Inhalt deckenden Unterschrift, auch wenn der Vermerk über den Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 271 Abs. 1 S. 2 StPO) fehlt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 273 Rdnr. 56). Der Fertigstellungsvermerk, der nicht Bestandteil des Protokolls ist, ist lediglich ein zusätzliches Beweismittel für das Datum der Fertigstellung, dessen Beweis aber auch auf andere Weise erbracht werden kann (vgl. BGHSt 23, 115, 118 f.). Hier erlaubt die Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Januar 2011 den Rückschluss, dass er das Protokoll zu diesem Zeitpunkt als fertiggestellt betrachtet hat, so dass der Beweis erbracht ist, dass das Urteil hier erst nach Fertigstellung des Protokolls zugestellt worden ist. Dem Verteidiger ist das Urteil ausweislich des in der Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11. Februar 2011 zugegangen, dem Betroffenen ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 14. Februar 2011.
Es war indes die Geldbuße auf 150,00 € herabzusetzen, da für die dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß der lfd. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c des Anhangs der zur Tatzeit gültigen BußgeldkatalogVO eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € und nicht 160,00 € vorgesehen war. Darüber, ob der Betroffene Voreintragungen hat, so dass eine Erhöhung der Geldbuße angezeigt war, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es war daher von der Regelbuße auszugehen.
Das Fahrverbot konnte hingegen nicht entfallen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121). Ohne Rechtsfehler ist das Amtsgericht Hattingen auch davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.
Auch der Umstand, dass die Tat zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils fast zwei Jahre zurücklag und der Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, rechtfertigt hier kein Absehen vom Fahrverbot. Grundsätzlich bedarf es erst bei einem Zeitablauf von mindestens zwei Jahren zwischen Tat und tatrichterlichem Urteil nicht mehr der mit dem Fahrverbot einhergehenden erzieherischen Wirkung, wobei jedoch auch zu prüfen ist, ob der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Urteil nicht dem Betroffenen anzulasten ist . Vorliegend ist der Zwei-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen.
Die zeitliche Verzögerung, die durch die zunächst nicht wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils eingetreten und auf ein Verschulden der Justiz zurückzuführen ist, rechtferti...