Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Pflichtenkreises des Wohnungseigentumsverwalters. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1) Beschließen die Wohnungseigentümer, eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung in Eigenleistung durchzuführen, so gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Verwalters, denjenigen Miteigentümer, der die handwerkliche Durchführung der Arbeiten gegen Zahlung einer Vergütung und Erstattung des Materialaufwandes aus Gemeinschaftsmitteln übernimmt, auf die Möglichkeit hinzuweisen, freiwilligen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 545 RVO zu begründen.
2) Der Miteigentümer, der bei Ausführung der Arbeiten einen Unfall erleidet, kann deshalb von dem Verwalter keinen Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Verletztenrente beanspruchen.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 18.01.1994; Aktenzeichen 3 T 362/93) |
AG Hagen (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 2 UR II 85/92 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzungen beider Vorinstanzen abgeändert werden.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz dem Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren in allen Instanzen auf 65.159,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) war zusammen mit seiner Ehefrau bis Ende Oktober 1990 Miteigentümer eines Wohnungseigentums in der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage, die insgesamt aus 6 Wohnungseinheiten besteht. Der Beteiligte zu 2) ist Verwalter dieser Wohnungseigentumsanlage und war bis 1992 gleichfalls Mitglied der Gemeinschaft.
Der Beteiligte zu 1) ist von Beruf Kraftfahrer bei der Deutschen Bundespost. Er hat in seiner Freizeit wiederholt handwerkliche Arbeiten in der genannten Wohnungseigentumsanlage wie im übrigen auch in anderen Gebäuden ausgeführt. In der Eigentümerversammlung vom 07.05.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Treppenhäuser renoviert werden sollten. Die Arbeiten sollten nach und nach in Eigenleistung ausgeführt werden. In der Eigentümer Versammlung vom 07.05.1986 wurde erneut beschlossen, die Treppenhäuser zu renovieren. Dabei sollte unter anderem eine Holzverkleidung der Decken ausgeführt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Wohnungeigentümer sich über die Wiedergabe des Beschlusses in der Versammlungsniederschrift hinaus darüber einig waren, daß diese Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden sollten. Der Beteiligte zu 1) erklärte sich auf Bitten der übrigen Wohnungseigentümer bereit, die genannten Arbeiten auszuführen. Dabei waren sich die Beteiligten darüber einig, daß der Beteiligte zu 1) eine Vergütung in Höhe von 15,00 DM je Arbeitsstunde erhalten und der Materialaufwand von der Gemeinschaft getragen werden sollte.
In der Folgezeit führte der Beteiligte zu 1) die Holzverkleidungsarbeiten im Treppenhaus durch, wobei er teilweise den Wohnungseigentümer … zu den Arbeiten hinzuzog. Der Beteiligte zu 1) erhielt eine Vergütung in Höhe von 4.875,00 DM, von der er ein Teil an den Miteigentümer … weitergab. Der Materialaufwand wurde von dem Beteiligten zu 2) aus Gemeinschaftsmitteln erstattet.
Am 08.07.1987 erlitt der Beteiligte zu 1) einen Unfall, indem er beim Zuschneiden von Holzleisten mit dem Mittel- und Zeigefinger der linken Hand in das Sägeblatt geriet. Ob sich dieser Unfall bei Arbeiten ereignete, die gerade die Anbringung der Holzvertäfelung in den Treppenhäusern dieser Wohnungseigentumsanlage betrafen, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Beteiligte zu 1) hat in der Folgezeit ohne Erfolg bei der Bauberufsgenossenschaft W und dem Gemeindeunfallversicherungsverband W-L die Gewährung einer Verletztenrente nach der RVO beantragt. Beide Versicherungsträger haben die Zahlung einer Verletztenrente schon dem Grunde nach mit der im wesentlichen übereinstimmenden Begründung abgelehnt, der Beteiligte zu 1) sei bei dem Unfallereignis als Bauherr nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig geworden. Diese Tätigkeit werde nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfaßt.
Der Beteiligte zu 1) nimmt im vorliegenden Verfahren den Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat dazu die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2) sei im Rahmen seiner ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegenden Aufgabe, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Sorge zu tragen, verpflichtet gewesen zu gewährleisten, daß ihm, dem Beteiligten zu 1), bei der Ausführung der Eigenleistungen ein ordnungsgemäßer Unfallversicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zustehe. Insoweit habe nach § 545 RVO die Möglichkeit bestanden, einen freiwilligen Versicherungschutz zu begründen. Der Beteiligte zu 2) habe eine entsprechende Anmeldung zur Bauberufsgenossenschaft entweder sel...