Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 21 WEG, § 27 WEG, § 545 RVO
Kommentar
1. Beschließen Eigentümer, eine Instandhaltungs- oder lnstandsetzungsmaßnahme in Eigenleistung durchzuführen (hier: Beauftragung eines Eigentümers gegen Stundenvergütung u.a. das Treppenhaus mit einer Holzverkleidung zu versehen), so gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Verwalters, den Eigentümer,der die handwerkliche Durchführung der Arbeiten gegen Zahlungeiner Vergütung und Erstattung des Materialaufwandes aus Gemeinschaftsmitteln übernimmt, auf die Möglichkeit hinzuweisen, freiwilligen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 545 RVO (Reichsversicherungsordnung) zu begründen.
Der Miteigentümer, der bei der Ausführung der Arbeiten einen Unfall erleidet (beim Zuschneiden von Holzleisten geriet der Eigentümer mit dem Mittel- und Zeigefinger der linken Hand in das Sägeblatt), kann deshalb vom Verwalter keinen Schadenersatz in Höhe der ihm entgangenen Verletztenrente beanspruchen.
Gesetzlicher Versicherungsschutz sei ohnehin von Versicherungsträgerseite abgelehnt worden, da der Eigentümer bei dem Unfallereignis als Bauherr nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig geworden sei. Allerdings wäre es nach § 545 RVO möglich gewesen, freiwilligen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Die entsprechende Anmeldung zur Bauberufsgenossenschaft habe allerdings im vorliegenden Fall der Verwalter weder selbst vornehmen noch zumindest auf die Erforderlichkeit der Begründung eines solchen freiwilligen Versicherungsschutzes hinweisen müssen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer Eigenleistungsentscheidungen getroffen, so dass der Verwalter von seiner Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten entbunden war. Insoweit oblagen ihm auch keine Beratungs- oder Hinweispflichten, sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherungsschutz bei der Durchführung der Eigenleistungsarbeiten zu gewährleisten. Eine entsprechende Verpflichtung ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, da der Verwalter nicht sozialversicherungsrechtlicher Berater der Wohnungseigentümer sei, was i.Ü. spezifische Fachkenntnisse voraussetze, die von einem Wohnungseigentumsverwalter nicht verlangt werden könnten. Aufgrund übernommener Eigenverantwortung falle es dementsprechend in den Kreis der Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten des beauftragten Eigentümers, die mit der Durchführung der Arbeiten verbundenen Risiken selbst abzuschätzen und für Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen.
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz (Unterliegen in allen drei Instanzen) bei Geschäftswertansatz von 65.159 DM (fünffacher Jahresbetrag der Jahresrente von 6.528 DM zuzüglich Wertansatz für Feststellungsantrag).
Link zur Entscheidung
( OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.1994, 15 W 76/94)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung