Leitsatz (amtlich)
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und verbreiteter Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist.
Verfahrensgang
AG Castrop-Rauxel (Entscheidung vom 23.03.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat mit Urteil vom 23. März 2005 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 75,- EUR und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt.
Unter dem 24. März 2005 hat das Amtsgericht die Zustellung eines abgekürzten Urteils, bestehend aus Urteilsrubrum und Tenor, an den Verteidiger angeordnet. Diese Verfügung ist am 29. März 2005 ausgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 24. März 2005, eingegangen beim Amtsgericht per Telefax am selben Tag, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Am 30. März 2005 ist dem Verteidiger das abgekürzte Urteil zugestellt worden. Unter dem 11. April 2005, eingegangen beim Amtsgericht Castrop-Rauxel am 12. April 2005, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Amtsgericht hat daraufhin ein vollständig begründetes Urteil am 21. April 2005 zu den Akten gebracht. Es ist sodann die erneute Zustellung angeordnet worden.
Die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Für die Überprüfung des Senats auf die Rechtsbeschwerde hin ist nicht das spätere, mit Gründen versehene Urteil maßgeblich, sondern das Urteil, das dem Verteidiger mit Verfügung vom 24. März 2005 zugestellt worden ist. Dieses vom Richter unterschriebene Urteil konnte nicht dadurch ergänzt werden, dass ihm Urteilsgründe hinzugefügt wurden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und verbreiteter Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (OLG Celle, VRS 98, 220; OLG Köln, NZV 1997, 371; BayObLG NStZ 91, 342; Senatsbeschluss vom 18. März 2005 - 1 Ss OWi 175/05 -; Göhler, 13. Aufl., § 77 b Rdnr. 8), was hier mit der Zustellung an den Verteidiger geschehen ist.
Es liegt auch nicht ein Fall der zulässigen Ergänzung des Urteils nach § 77 b OWiG vor. Denn es hatten nicht alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet; auch war die Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung des Urteils nicht vorlagen, unterliegt nur die ursprüngliche "Kurzbegründung" der Nachprüfung durch den Senat. Zwar sind in Bußgeldsachen an die Begründung des Urteils keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, die "Kurzbegründung" erfüllt aber offensichtlich nicht die Mindestanforderungen, denen ein Urteil gemäß § 267 StPO zu genügen hat. Damit kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Recht richtig angewendet wurde; es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem möglichen Rechtsverstoß beruht (§ 337 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückzuverweisen.
Fundstellen