Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleiben eines Kindes in der Pflegefamilie. Verbleibensanordnung für ein Pflegekind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist in Verfahren auf Herausgabe eines Pflegekindes, für das Vormundschaft besteht, entsprechend anzuwenden.

2. Eine einstweilige Anordnung in Herausgabesachen ist nur anfechtbar, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustandes erfolgt. Die Anordnung, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleiben soll, ist unanfechtbar.

 

Normenkette

ZPO §§ 620c, 621g, 621 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 14 F 159/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 12.7.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Bottrop vom 29.6.2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 500 Euro.

 

Gründe

Mit ihrem Antrag, das Verbleiben von C. in ihrer Familienpflege anzuordnen, kommen die Beteiligten zu 1) dem absehbaren Antrag des Vormunds auf Herausgabe von C. zuvor. Es handelt sich daher um eine Familiensache gem. § 621 Ziff. 3 ZPO. Diese Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus auch Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das eine Vormundschaft besteht (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 621 ZPO, Rz. 38).

Einstweilige Anordnungen in Verfahren nach § 621 Ziff. 3 ZPO richten sich nach § 621g ZPO, der auf § 620c ZPO verweist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über einstweilige Anordnungen begrenzt, weil die zügige Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel verzögert werden soll, wenn keine Veränderung des bestehenden Zustands erfolgt. Eine einstweilige Anordnung in Herausgabeverfahren ist deshalb nur anfechtbar, wenn die Herausgabe des Kindes angeordnet, nicht aber, wenn eine vorläufige Herausgabe abgelehnt wird (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 621g Rz. 5).

Da mit der Anordnung, dass C. einstweilen bei den Pflegeeltern verbleiben soll, zugleich das Recht des Vormunds verneint wird, im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe des Kindes zu verlangen, gibt es kein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267560

FamRZ 2005, 814

OLGR Hamm 2004, 391

FamRB 2005, 134

JWO-FamR 2004, 395

www.judicialis.de 2004

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